Konkret wird eine Sonderbemessungsgrundlage eingeführt, um den Anwaltstarif auf rund 100 Euro zu senken. Zudem werden die Gerichtsgebühren gesenkt: auf 70 Euro in jenen Fällen, in denen die Klage in der ersten Verhandlung durch Anerkenntnis oder Versäumung - beispielsweise durch Nichterscheinen des Beklagten - endet, bzw. auf 35 Euro im Fall der Zurückziehung der Klage vor Zustellung an den Beklagten. Zudem soll Rechtssicherheit geschaffen werden, indem Kfz-Besitzstörungsstreitigkeiten künftig der Instanzenzug bis zum Obersten Gerichtshof ermöglicht werden. Dies war bisher dezidiert ausgeschlossen. Gleichzeitig bleibe es selbstverständlich weiterhin möglich, eine Besitzstörung einzuklagen, betonte das Justizministerium.
Abgezielt wird mit der Reform auf Geschäftsmodelle von Grundbesitzern, die kurzfristiges Wenden oder Parken von Autos mit der oft serienmäßigen Androhung von Besitzstörungsklagen begegnen und zur Vermeidung eben dieser 400 Euro und mehr fordern - in der Hoffnung, dass die Betroffenen aus Angst vor einer Klage der Zahlungsaufforderung nachkommen. Dabei liegt in vielen Fällen gar keine Besitzstörung vor.
(Quelle: APA)