Anlassfall ist ein Vorarlberger Offizier, der wegen seiner langen Haare eine Verwaltungsstrafe von 3.000 Euro zu berappen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof setzte heuer die Strafe bloß auf 2.200 Euro herab. Vor dem VfGH scheint der Mann bessere Chancen zu haben.
Frauen dürfen Zopf tragen
Einem Erlass zufolge müssen die Haare von Soldaten kurz geschnitten sein, während es Soldatinnen gestattet ist, "lange Haare am Hinterkopf gezopft, mit einem Band zusammenzuhalten". Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Der VfGH hegt nun mehrere Bedenken. Denn die Verfassungsrichter vermuten, dass es sich eigentlich nicht um einen Erlass handle sondern um eine Verordnung - und Verordnungen dürften nur auf Grund der Gesetze erlassen werden. Für die Bestimmungen über die Haartracht dürfte eine solche Grundlage fehlen. Auch dürfte die vorgeschriebene Kundmachung im Bundesgesetzblatt unterblieben sein, heißt es vom Verfassungsgerichtshof.
Grundrecht auf Privatleben möglicherweise verletzt
Zudem gibt man zu bedenken, dass männliche Soldaten im Grundrecht auf Privatleben verletzt werden könnten. Es könnte zwar aus militärfachlichen Gründen gerechtfertigt sein, für alle Heeresangehörigen einen Kurzhaarschnitt vorzuschreiben. Doch gerade der Umstand, dass nur männliche Soldaten einen Kurzhaarschnitt haben müssen, könnte, so der VfGH, gegen die Annahme sprechen, dass die Bestimmungen über die Haartracht tatsächlich notwendig und verhältnismäßig seien.
Schließlich dürfte es keinen sachlichen Grund dafür geben, dass die Haartracht von Frauen und Männern im Bundesheer unterschiedlich geregelt sei. Insofern scheine diese Regelung auch gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen.
Im Zuge des nun eingeleiteten Verfahrens wird der Verteidigungsministerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
