Mit den Inseraten war unter anderem über den damals neu eingeführten Gastrogutschein oder die geänderten Öffnungszeiten bzw. Nutzungsbedingungen der öffentlichen Bäder informiert worden. Sie sind laut WKStA nicht als unzulässig zu qualifizieren gewesen. Ein strafrechtlicher Tatbestand liegt demnach nicht vor.
Entgeltliche Einschaltungen eines Rechtsträgers seien nur zur Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zulässig, wurde betont. Dies sei vor dem Hintergrund der Pandemie hier der Fall gewesen. Es hätten sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für einen direkten Zusammenhang mit einer "etwaigen wohlwollenden unkritischen Berichterstattung" ergeben, hieß es.