Krainer hatte bei beiden Ministerien Auskunft über den betreffenden internen Revisionsbericht begehrt, und zwar nach dem Auskunftspflichtgesetz. Beide Minister und in der Folge auch das BVwG wiesen die Begehren zurück. Das Auskunftspflichtgesetz sei nämlich nicht anzuwenden, da Krainer als Abgeordneter die Auskünfte im Wege des parlamentarischen Fragerechts erhalten könne.
Das BVwG hat allerdings, stellt der VfGH fest, die Rechtsstellung des Nationalratsabgeordneten Krainer verkannt. Anfragen von Abgeordneten seien nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Bedingungen als parlamentarische Anfragen anzusehen. Dies sei bei Krainers Anfrage nicht der Fall gewesen. "Der Abgeordnete hat daher gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz wie 'jedermann' Recht auf Auskunftserteilung", hieß es in der VfGH-Aussendung.
