Im Gesetzesentwurf, dessen Begutachtungsfrist am Freitag ausläuft, werden einerseits die Voraussetzungen für eine Suspendierung präzisiert. Außerdem sollen suspendierte Schülerinnen und Schüler künftig verpflichtend eine Begleitung für die Zeit ihrer Abwesenheit erhalten. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schüler ab der neunten Schulstufe vor einem Schulabbruch verpflichtend ein "Perspektivengespräch" mit mindestens einer vertrauten Lehrkraft führen. Eltern, die bei Suspendierungsbegleitung oder Perspektivengesprächen ihre Mitwirkung verweigern, drohen Verwaltungsstrafen von 150 bis 1.000 Euro. Auf diesen Strafrahmen werden künftig auch die Sanktionen für das Schwänzen der Schule erhöht.
Lehrervertretung: Gut gemeint reicht nicht aus
Die Ziele und auch Maßnahmen des Gesetzes teilen die Lehrervertreter vollinhaltlich bzw. erachten sie als zielführend. "Wie auch bei vielen anderen bildungspolitischen Vorhaben reicht aber die gut gemeinte Zielsetzung wieder einmal nicht aus", schränken sie allerdings aufgrund des derzeit nicht ausreichenden Unterstützungspersonals wieder ein. Der Berufsverband für Soziale Arbeit gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass mit dem geplanten Vorhaben eigentlich zu spät eingegriffen werde - "nämlich dann, wenn die Auffälligkeiten bereits so massiv sind, dass das 'System Schule' behördliche Schritte initiieren muss". Daher fordert man einen massiven Ausbau präventiver Angebote.
Die Pflichtschullehrer-Gewerkschaft wiederum sieht auch Organisation und Dokumentation der geplanten "Reintegrationsmaßnahmen" in dislozierten Standorten noch völlig ungeklärt - erst wenn diese Fragen gelöst seien, solle die Umsetzung beginnen. Darüber hinaus verlangen die Gewerkschafter auch, dass bei Gefahr im Verzug die Schulleitungen selbst suspendieren können sollen und dazu nicht erst einen Antrag bei der Behörde stellen müssen.
Das Innenministerium wiederum fragt in seiner Stellungnahme unter anderem, warum die Polizei vom Ausschluss eines Schülers informiert werden muss. "Der Gesetzestext und die Erläuterungen lassen zudem offen, zu welchem konkreten Zweck die Verständigung der Polizeidienststelle vom Ausschluss eines Schülers erfolgen soll (.....)".
Datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich auch dieser Informationspflicht äußert das Justizministerium. "Es stellt sich die Frage, zu welchem Zweck die Übermittlungen erfolgen." Es sei auch fraglich, ob die Übermittlungspflichten (neben der Polizei z.B. auch die Kinder- und Jugendhilfeträger) tatsächlich in allen Fällen verhältnismäßig sind. Ähnliche Einwände hat auch die Datenschutzbehörde.
Kompetenzrechtliche Einwände
Kompetenzrechtliche Einwände hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In seiner Stellungnahme erinnert es daran, dass Schule und Erziehung sowie die Schulaufsicht laut Verfassung unmittelbare Bundesmaterien darstellen - so entscheidet etwa das BVwG über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen wie Ausschluss bzw. Suspendierung vom Schulbesuch. Im Gesetzesentwurf würde aber die Vollziehung der Strafbestimmungen den Bezirksverwaltungsbehörden als Organen der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen und damit das Rechtsmittelverfahren vor die Landesverwaltungsgerichte verlagert. "Es wäre daher zu erwägen, die Bildungsdirektionen als Schulbehörden des Bundes mit der unmittelbaren Vollziehung der Strafbestimmungen zu betrauen. In konsequenter Weise sollte ein Rechtsmittel gegen entsprechende Bescheide an das BVwG vorgesehen werden."
