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Nach Lawinenabgang: 47-Jährige schuldig gesprochen

Eine 47-jährige Bergwanderführerin ist am Dienstag wegen eines tödlichen Lawinenabgangs in Neukirchen bei einem Prozess in Salzburg zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Nach Lawinenabgang: 47-Jährige schuldig gesprochen
Nach Lawinenabgang: 47-Jährige schuldig gesprochen

Eine mächtige Gleitschneelawine hatte vor einem Jahr im Dürnbachtal in Neukirchen am Großvenediger sieben Schneeschuhwanderer mitgerissen, mehrere wurden verschüttet. Ein 40-jähriger Deutscher starb, sechs Personen wurden verletzt. Die Angeklagte legte zum Vorwurf der fahrlässigen Gemeingefährdung ein reumütiges Geständnis ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Lawine hatte sich am 2. März 2012 zur Mittagszeit etwa 200 Meter oberhalb der insgesamt 14-köpfigen Gruppe auf einem rund 40 Grad steilen Hang am Braunkogel gelöst. Die Wanderführerin hat laut Staatsanwaltschaft das erforderliche Risikomanagement für eine Tour im freien Gelände nicht eingehalten. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass der Start der Tour mit 10.30 Uhr um eineinhalb bis zwei Stunden zu spät angesetzt war.

Die Pinzgauerin sei trotz der Warnung im Lawinenlagebericht, dass die Lawinengefahr auf "erheblich" ansteigt, mitten am Vormittag und damit "deutlich zu spät" aufgebrochen, lautete ein Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Zudem habe sie die Teilnehmer der Tour - sie stammten aus Deutschland und der Schweiz - den steilen Hang nicht in Abständen queren lassen, wie dies aus Sicherheitsgründen notwendig gewesen wäre. Und drittens war die Gruppe dem Strafantrag zufolge nicht ausreichend mit Lawinensuchgeräten, Sonde und Schaufeln ausgerüstet.

Einzelrichterin Gabriele Glatz erklärte, dass es sich um eine spontane Lawine gehandelt habe, die nicht von den Schneeschuhwanderern ausgelöst worden sei. Sie kam in dem Schuldspruch zu dem Schluss, dass die Beschuldigte bei der prognostizierten Lawinenwarnstufe mit der Gruppe zu spät aufgebrochen sei und die Route nicht hätte wählen dürfen. Die Wanderführerin gestand bei dem Prozess auch ein, dass sie die Gefahrenlage falsch eingeschätzt hatte und zu spät gestartet war.

Nur die Beschuldigte selbst hatte ein Notfallausrüstung dabei, ein Schneeschuhwanderer aus der Schweiz trug noch eine Schaufel bei sich. Warum nicht alle Teilnehmer mit einer Notfallausrüstung ausgestattet waren, fragte die Richterin. "Weil wir eigentlich nur dort unterwegs sein sollen, wo wir diese nicht brauchen", antwortete die 47-Jährige mit leiser Stimme.

Wanderführer würden sich üblicherweise in einem Gelände aufhalten, wo diese Ausrüstung nicht erforderlich sei, ergänzte der Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Ermacora aus Innsbruck. Der interimistische Präsident des Österreichischen Alpenvereins sprach von einem "tragischen Alpinunfall": "Sie war zur falschen Zeit am falschen Ort." Die Frau sei für eine Bergwanderführerin überdurchschnittlich ausgebildet gewesen. Sie hätte aber damals das Risiko nicht eingehen dürfen, sie sei laut einem Gutachter "einer Fehleinschätzung" unterlegen. Die Pinzgauerin habe angenommen, dass die Erwärmung auf diesem Süd-Südwesthang erst später einsetzen werde, und sie sei davon ausgegangen, dass die Gruppe den Bereich zu Mittag schon verlassen habe.

Die Schneeschuhwanderer waren auf dem Weg ins Dürnbachtal an einem Schild vorbeigegangen, das am Ende einer Skipiste vor der Lawinengefahr gewarnt hatte. Der Verteidiger sagte dazu, dass solche Schilder durchgehend von November bis April aufgestellt seien, egal, welche Lawinenwarnstufe gerade vorherrsche. Ermacora schilderte noch, dass seine Mandantin selbst verschüttet wurde. Sie habe, nachdem sie vom Schnee befreit war, die Rettungsmaßnahmen eingeleitet und bei der Rettung von Verschütteten engagiert mitgewirkt.

Der Verteidiger meldete nach der Urteilsverkündung Bedenkzeit an. Staatsanwalt Christian Weismann gab keine Erklärung ab. Einer Angehörigen des verstorbenen Deutschen aus Nordrhein-Westfalen wurde ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro zugesprochen. Das Delikt "fahrlässige Gemeingefährdung" ist mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren bedroht.