Der Kläger war im Sommer 2023 wegen einer Prostatavergrößerung stationär aufgenommen worden. Während des Eingriffs – einer „bipolaren Enukleation der Prostata“ – fiel die Saugpumpe des verwendeten medizinischen Geräts („Morcellator“) zu einem unglücklichen Zeitpunkt aus. Da kein Ersatzgerät verfügbar war, musste die OP abgebrochen und zwei Tage später unter Vollnarkose wiederholt werden.
Der Patient begehrte in seiner Zivilklage am Landesgericht Salzburg 12.000 Euro Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für mögliche Folgeschäden durch den stationären Aufenthalt. Wegen des Defekts habe er unnötig lange unter Vollnarkose gestanden und eine zweite Narkose erdulden müssen. Im Kern argumentierte er, ein Krankenhaus müsse ein zweites Gerät bereithalten, um einen Abbruch zu vermeiden. Jedenfalls hätte er über das Risiko eines möglichen Geräteausfalls und das Fehlen eines Ersatzgeräts aufgeklärt werden müssen.
Gericht: Medizinischer Standard, ein Ersatzgerät bereitzuhalten, besteht nicht
Das Krankenhaus wies jede Haftung zurück: Der Defekt sei völlig unerwartet eingetreten – das Gerät war neuwertig, CE-geprüft und erst wenige Monate zuvor geliefert worden. Eine Vorschrift, wonach medizinische Geräte doppelt vorhanden sein müssen, gebe es nicht. Über den Umstand, dass nur ein „Morcellator“ zur Verfügung stehe, habe nicht aufgeklärt werden müssen, da ein solcher Ausfall eines praktisch neuen Geräts schlicht nicht vorhersehbar sei.
Sowohl LG Salzburg als auch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht sahen keine Haftung des Spitals. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte die Klinik sämtliche gesetzlichen Prüf- und Wartungspflichten eingehalten. Ein medizinischer Standard, ein Ersatzgerät bereitzuhalten, besteht nicht.
OLG Linz: Ausstattung einer Klinik nicht Gegenstand ärztlicher Aufklärung
Das Oberlandesgericht Linz führte zudem aus, dass die Ausstattung einer Klinik grundsätzlich nicht Gegenstand der ärztlichen Aufklärung ist. Ein Krankenhaus schuldet eine Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft. Ein medizinischer Standard, ein Ersatzgerät („Morcellator“) bereitzuhalten, steht nicht fest.
