Im dem rechtlich spannenden Fall um die Zulässigkeit privater Videoüberwachung hat das OLG Linz der Inhaberfirma bzw. auch dem Chef eines Geschäftsgebäudes in Lofer, in dem sich eine Trafik und ein Café befinden, recht gegeben. Die Firma wie auch deren Geschäftsführer hatten einen Nachbarn geklagt, weil Letzterer eine Videokamera unter seinem Balkon so montiert hat, dass Gebäudeinhaber wie auch Mitarbeiter und Lieferanten von Café und Trafik beim Betreten oder Verlassen des Lieferanteneingangs das Gefühl haben mussten, ständig überwacht zu werden. Laut nun rechtskräftiger Entscheidung der Gerichte lag ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre vor, wie das OLG Linz am Montag per Aussendung informierte.
Schon das Erstgericht in Salzburg gab Klägern recht
Schon das Landesgericht Salzburg gab im Februar 2025 dem Kläger recht, der vor allem mit dem "ständigen Überwachungsdruck" argumentiert hatte. Über die Montage der Kamera Anfang 2022 sei man vom Nachbarn auch nicht informiert worden. Der Nachbar betonte hingegen, dass die Kamera vor allem dem Schutz vor Vandalismus an einer E-Ladestation diene, und legte Berufung gegen das Urteil ein. Die Ladestation sei knapp an der Hauswand installiert worden und in der Vergangenheit öfters Opfer von Vandalismus gewesen. Abgesehen davon sei es öfters zu Beschädigungen am Gebäude gekommen, einmal habe es auch einen Einbruch in das Gebäude gegeben.
Das Beweisverfahren vor Gericht hat ergeben, dass der Aufnahmebereich der Kamera bis knapp vor die Hausmauer der Liegenschaft des Klägers heranreicht, seinen Grund aber nicht berührt. Sehr wohl aber, so konstatierte das Oberlandesgericht, wurden der Bereich um den Lieferanteneingang sowie öffentlich zugängliche Verkehrsflächen zwischen den beiden Gebäuden gefilmt, die dem Hausrecht des Beklagten nicht unterliegen.
Gerichte: Die Kamera muss anders eingestellt werden
Eine Überwachung seines Gebäudes und der E-Ladestation per se sei dem Nachbarn nicht verboten, betonte das Obergericht. Ein solche habe jedoch angemessen und - was die aufgenommenen Bereiche betrifft - in einem sehr begrenzten Radius zu erfolgen. Der Beklagte hätte die Verpflichtung gehabt, die Kamera so zu installieren, dass tatsächlich nur die E-Ladestation bzw. sein Gebäude gefilmt wird, nicht aber Personen beim Lieferanteneingang aufgenommen werden.
Kurzum: Mit einer anderen Einstellung der Kamera wäre der "Überwachungsdruck" der gefilmten Personen zu verhindern gewesen. Durch die aktuelle Einstellung kam es jedoch zum rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre Dritter - wenngleich das Grundstück des Klägers direkt gar nicht gefilmt wurde.
Ab sofort stellt das OLG den "Zivilrechtsfall des Monats" vor
Die hier geschilderte Causa wurde vom OLG Linz in zusammengefasster bzw. kompakt aufbereiteter Form an diverse Medien geschickt. Hintergrund: Das OLG präsentiert ab sofort den "Zivilrechtsfall des Monats" aus dem OLG-Sprengel (Oberösterreich, Salzburg). Damit wolle man ab sofort "auch die vielfältige Arbeit der Gerichte in den Bereichen Zivil- und Arbeitsrecht nach außen hin sichtbar machen", heißt es vonseiten des OLG Linz.



