T-Mobile hatte Mobilfunktarife, bei sonst identischer Leistung, mit und ohne Mobiltelefon angeboten. Bei den Tarifen mit Handy verteuerte sich die monatliche Grundgebühr gegenüber der SIM Only-Variante um 10 bis 15 Euro.
Bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten entstünden dadurch Kosten von zumindest 240 Euro, damit sei das Telefon nicht um null Euro erhältlich, argumentierte der VKI. Kunden würden keine Geschenke erwarten sondern davon ausgehen, dass die Kosten für das Telefon an anderer Stelle des Angebots berücksichtigt werden, rechtfertigte sich T-Mobile.
Laut Oberstem Gerichtshof ist eine Werbung, die ein Produkt als "gratis" oder "umsonst" beschreibt irreführend, wenn dem Umworbenen dadurch weitergehende Kosten entstehen. Das gelte auch für Kosten, die durch entgeltliche Vertragsbindung entstehen. Die Bewerbung eines Mobiltelefons als "gratis" sei unter diesen Umständen jedenfalls unzulässig, so der OGH. Das Urteil ist rechtskräftig.