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Online-Anbieter von Zahnkorrekturen muss Werbung umstellen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat erfolgreich gegen die SmileDirectClub DEU GmbH geklagt, weil das Unternehmen Zahnkorrekturen mit einem niedrigeren Preis als dem tatsächlichen beworben hatte. Laut Urteil des Handelsgerichts (HG) Wien stellt diese Art von mangelnder Kostentransparenz eine irreführende Geschäftspraxis dar und ist somit rechtswidrig. Zudem wurde ein Verstoß gegen Informationspflichten des VKrG festgestellt. Das Urteil ist rechtskräftig.

SmileDirectClub führte mit Werbung in die Irre
SmileDirectClub führte mit Werbung in die Irre

Der "SmileDirectClub" bot auf Facebook und Instagram Zahnkorrekturen durch per Post übersandte Zahnschienen an. Dabei wurde für "gerade Zähne für nur drei Euro am Tag" mit einer kurzen Behandlungsdauer von vier bis sechs Monaten geworben. Angesichts der Ankündigung in der Werbeeinschaltung rechneten Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Gesamtbelastung von etwa 500 Euro. Tatsächlich betrug der Gesamtpreis für das beworbene Produkt laut Website jedoch zumindest 1.650 Euro. Bei einer Ratenzahlung ab 31 Euro pro Monat in 72 Raten erhöhte sich der Gesamtpreis sogar auf über 2.200 Euro. Das Angebot erschien durch die Werbeanzeige also deutlich günstiger als es tatsächlich ist. Das stellt laut HG Wien eine irreführende Geschäftspraxis dar.

Laut Verbraucherkreditgesetz (VKrG) müssen in einer Werbung für eine Ratenzahlung wichtige Informationen, wie der effektive Jahreszinssatz oder der zu zahlende Gesamtbetrag, klar und auffallend angegeben werden, wenn mit einer konkreten Zahl - wie hier den täglichen Kosten - geworben wird. Diese Angaben fehlten in der Werbung des Online-Anbieters für Zahnkorrekturen. Damit lag auch ein Verstoß gegen die Informationspflichten des Verbraucherkreditgesetzes vor.

"Wir sind in der Vergangenheit bereits des Öfteren erfolgreich gegen Werbung für Zahnkorrekturen vorgegangen, bei denen sich die Firmen durch mangelnde Kostentransparenz negativ hervorgetan haben. Dazu zählen etwa die Urban Technology GmbH ("Dr Smile") aber auch die Sunshine Smile GmbH ("PlusDental")", wird Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, in einer Aussendung dazu zitiert. "Auch das Ergebnis des aktuellen Verfahrens gegen SmileDirectClub ist für Konsumentinnen und Konsumenten erfreulich."

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