SN.AT / Leben / Karriere

Lehre: Des einen Rechte, des anderen Pflichten

Gesetzliches. Was steht jungen Auszubildenden zu, was dürfen und was müssen diese tun? Ein paar Tipps und Tricks für einen erfolgreichen Einstieg in die Arbeitswelt.

Ein neuer Job bringt meist eine aufregende Zeit mit sich – doch wie sieht es rechtlich für Lehrlinge aus?
Ein neuer Job bringt meist eine aufregende Zeit mit sich – doch wie sieht es rechtlich für Lehrlinge aus?

Einen dauerhaften Schlendrian an den Tag legen? Nicht so empfehlenswert, denn: Sich im Job zu bemühen gehört offiziell zu den Pflichten eines Lehrlings. Und wie es immer so schön heißt: "Des einen Rechte sind des anderen Pflichten." Das gilt auch, wenn man eine Lehre startet. Damit das neue Arbeitsverhältnis gelingt, empfiehlt es sich, sich vorab mit den Rechten und Pflichten eines Lehrlings auseinanderzusetzen. Dieser Meinung ist auch Peter Eder, Präsident der Arbeiterkammer Salzburg (AK): "Es ist wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten im Job zu kennen."

Aller Anfang
Sind Lehrstellensuche und Vorstellungsgespräch gut über die Bühne gegangen und der Start der neuen Ausbildung ist in Sicht, steht als Erstes der Lehrvertrag auf dem Programm. Abgeschlossen wird das Arbeitsübereinkommen mit der oder dem Lehrberechtigten - das kann eine Firma oder auch eine Person sein. Im Lehrvertrag ist das Ausbildungsverhältnis geregelt - und zwar immer schriftlich. Mündliche Zusagen reichen nicht.

Vertragliches
Der Lehrvertrag sollte abgeschlossen sein, bevor die Lehre startet. In jedem Fall muss er innerhalb von drei Wochen nach Beginn unterschrieben und man selbst bei der Lehrlingsstelle als Lehrling gemeldet worden sein. Es gilt: den Vertrag genau durchlesen und nichts unterschreiben, was man nicht versteht. Fängt man eine Ausbildung an, ist aber minderjährig, muss neben einer Vertreterin oder einem Vertreter des Unternehmens auch ein Elternteil den Lehrvertrag unterzeichnen.

Rund um das Finanzielle
Auf der Lohnabrechnung steht, wie sich das Gehalt zusammensetzt. Vom Lehrlingseinkommen werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und (je nach Einkommenshöhe) eventuell auch die Lohnsteuer. Der Kollektivvertrag (KV) legt die Mindestanforderungen fest und regelt, wie in der jeweiligen Branche gearbeitet wird. Er enthält unter anderem Bestimmungen wie Arbeitszeiten und Mehrarbeit. Achtung jedoch: Die Kündigungsfristen im KV gelten nicht für Lehrlinge. Für die Auflösung eines Lehrverhältnisses gibt es eigene Regelungen, die im Berufsausbildungsgesetz verankert sind. Laut AK muss der Kollektivvertrag offen im Unternehmen ausgelegt werden.

Sind die Lerninhalte gleich?
Grundsätzlich sollten alle Lehrlinge eines Berufs dieselben Inhalte lernen, damit sie nach Abschluss ihr Wissen gleichermaßen im Berufsleben einsetzen können. Es gibt für jeden Lehrberuf in Österreich ein Berufsbild, in dem steht, wann den Auszubildenden welche Fertigkeiten vermittelt werden müssen - aufgeteilt auf die Lehrjahre. Ist der Lehrbetrieb nicht in der Lage, einem alles beizubringen, muss dieser dafür sorgen, dass man die Inhalte woanders lernt. Zum Beispiel in einem anderen Unternehmen oder in einem Kurs am Berufsförderungsinstitut (BFI).

Zu den Rechten zählt ...
Rechte und Pflichten zwischen Lehrbetrieb und Lehrling hängen unmittelbar zusammen: Die Rechte des einen kommen aus den Pflichten des anderen - und umgekehrt. Die Rechte des Lehrlings sind zum Beispiel: eine ordnungsgemäße Ausbildung, regelmäßiges Lehrlingseinkommen, uneingeschränkter Besuch der Berufsschule und die Übernahme der Internatskosten durch den Lehrbetrieb.

... und zu den Pflichten
Auszubildende haben nun natürlich auch Pflichten, denen sie nachkommen müssen. Dazu zählen unter anderem, sich ernsthaft zu bemühen, sich alle Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen, die zur Lehre gehören, regelmäßig die Berufsschule zu besuchen, rechtzeitig im Unternehmen anzurufen, wenn man nicht kommen kann, und eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, wenn man krank ist. Werden die Pflichten nicht erfüllt, hat der Lehrbetrieb das Recht, das Lehrverhältnis aufzulösen.

Wöchentliche Arbeitszeit
Acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche gelten für Lehrlinge, die noch nicht volljährig sind. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen beide Werte überschritten werden und nur dann, wenn die Mehrarbeit daraufhin wieder ausgeglichen wird. Die Obergrenzen für unter Sechzehnjährige liegen bei neun Stunden am Tag und 45 in der Woche. Ab 18 Jahren gelten für Auszubildende dieselben Bestimmungen wie für Erwachsene.

Sind Überstunden erlaubt?
Unter 18 Jahren dürfen eigentlich keine Überstunden gemacht werden. Wenn diese doch anstehen, müssen sie in jedem Fall dementsprechend bezahlt werden. Alles, was über die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag oder 40 Stunden in der Woche hinausgeht, ist als Überstunde zu verzeichnen. Eine Ausnahme bildet hier nur der Durchrechnungszeitraum nach KV. Für jede Überstunde muss ein Überstundenzuschlag von 50 Prozent des Stundenlohns bezahlt werden. Wird dieser nicht automatisch ausgezahlt, sollte er schriftlich eingefordert werden.

Wenn die Pause ruft
Vor der Volljährigkeit hat man nach spätestens sechs Stunden Arbeit Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Zwischen Ende und Anfang der Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von zwölf Stunden liegen, ist man noch keine 15 Jahre alt, liegt diese bei vierzehn Stunden.

Das Feld der Rechte und Pflichten für Lehrlinge ist insgesamt gesehen ein sehr weites.

Abschließend ist für alle frischgebackenen Lehrlinge gut zu wissen: "Bei Fragen und Problemen stehen dir die Expertinnen und Experten der Arbeiterkammer mit Rat und Hilfe zur Seite", versichert Peter Eder.