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Lehrer wollte seine E-Mail-Adresse nicht auf der Schulhomepage: Höchstgericht ließ Pädagogen abblitzen

Ein Lehrer wollte verhindern, dass seine berufliche E-Mail-Adresse auf der Homepage der Schule steht. Laut Verwaltungsgerichtshof ist das aber wichtig und im öffentlichen Interesse. Denn eine direkte Kommunikationsmöglichkeit der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern mit dem Lehrpersonal verringere den Verwaltungsaufwand der Schule und diene daher dem einwandfreien Betrieb der Schule. Der Schuldirektor ist nach der Entscheidung des Höchstgerichtes erleichtert.

Ein Berufsschullehrer wollte verhindern, dass auf der Homepage der Schule seine dienstliche Adresse aufscheint, er blitzte nun vor dem Verwaltungsgerichtshof endgültig ab.
Ein Berufsschullehrer wollte verhindern, dass auf der Homepage der Schule seine dienstliche Adresse aufscheint, er blitzte nun vor dem Verwaltungsgerichtshof endgültig ab.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in dem Datenschutzfall die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Datenschutzbehörde.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in dem Datenschutzfall die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Datenschutzbehörde.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ist es in öffentlichem Interesse, dass eine Schule auf ihrer Homepage den Lehrkörper nicht nur präsentiert, sondern die einzelnen Pädagoginnen und Pädagogen auch mit der beruflichen E-Mail-Adresse anführt. Denn das erleichtere die direkte Kommunikation zwischen ...