Die Verordnung, mit der der Lockdown für Ungeimpfte fortgesetzt und für Geimpfte und Genesene unter einer Reihe von Einschränkungen am Sonntag beendet wird, ist fertig. Sie birgt zwar keine Überraschungen, nichtsdestotrotz schäumte die Twitteria. Der Unmut richtete sich gegen den Passus, der die Regeln für private Zusammenkünfte vorgibt - das vorerst bis einschließlich 21. Dezember; dann tritt die Verordnung außer Kraft.
Feiern
Sind wieder möglich, wenn auch in beschränktem Umfang. Bis zu 25 geimpfte oder genesene Personen können in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Sind es nur vier Erwachsene plus sechs Kinder, muss der Gastgeber gar nichts unternehmen - ab vier Erwachsenen aus unterschiedlichen Haushalten laut Verordnung aber sehr wohl. Dann müsste er von seinen Gästen einen 2G-Nachweis verlangen und alle müssten Maske tragen.
Allerdings: Der private Wohnbereich ist in der Verordnung nicht geregelt und wird auch nicht kontrolliert. "In den privaten Wohnbereich darf man schon mehr als vier Leute einladen", versicherte eine Sprecherin des Gesundheitsressorts. Die Beschränkung ziele insbesondere auf Garagenpartys ab. Eine ganz ähnliche Regelung gab es übrigens schon nach früheren Lockdowns.
Im Freien können sich bis zu 300 Personen vergnügen; ab 50 Personen muss das aber den Bezirksverwaltungsbehörden spätestens eine Woche vorher gemeldet werden.
Gastronomie
Sie und die Hotellerie stehen Geimpften und Genesenen wieder offen (das in den Bundesländern allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten). Die Betreiber sind verpflichtet, den 2G-Nachweis ihrer Gäste zu kontrollieren. In der Gastronomie gilt die Sperrstunde 23 Uhr. Konsumation im Stehen ist nicht erlaubt (außer an Imbiss- und Gastronomieständen im Freien). In den Gaststätten muss abseits des Sitzplatzes die Maske aufgesetzt werden.
Kultur und Sport
Auch hier sind wieder Veranstaltungen möglich, bei recht großzügiger Besucherzahl. Gibt es zugewiesene Sitzplätze (Theater, Konzerthäuser, Stadien), dürfen bis zu 2000 Besucher in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Im Freien sind es 4000. Die Veranstalter sind verpflichtet, die 2G-Nachweise zu kontrollieren.
Das gilt auch für die Veranstalter von Christkindlmärkten, die am Sonntag wieder öffnen dürfen.
Spitäler und Heime
Eine Erleichterung bringt die Verordnung für kranke und alte Menschen. Während des Lockdowns durften Spitals- und Rehapatienten sowie Heimbewohner nur sehr selten besucht werden. Ab Sonntag sind in Alten- und Pflegeheimen täglich zwei Besucher möglich und in den Spitälern und Kuranstalten täglich ein Besuch pro Patient. Die Besucher müssen nicht nur nachweislich geimpft oder genesen sein, sondern auch einen aktuellen negativen PCR-Test vorlegen.
Skilifte
Wintersport ist zwar für alle möglich, mit Sesselliften, Gondeln und Seilbahnen fahren dürfen aber nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zusätzlich eine FFP2-Maske tragen, auch in der Station.
Friseur
Körpernahe Dienstleister können unter Vorlage des 2G-Nachweises wieder besucht werden, etwa Friseure. Zumindest beim Betreten muss FFP2-Maske getragen werden.
Handel
Auch im Einzelhandel, der nun wieder aufsperrt, muss der 2G-Nachweis kontrolliert werden.
Die Einkaufsmöglichkeiten von Nichtgeimpften bleiben stark eingeschränkt: Sie dürfen nur Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien etc. besuchen. Für alle gilt: FFP2-Maske.
Ungeimpft
Für Ungeimpfte bleibt der Lockdown aufrecht. Das heißt: Sie dürfen das Haus im Wesentlichen nur verlassen, um in die Arbeit zu gehen (dort gilt 3G), sich (und eventuelle Haustiere) mit dem Lebensnotwendigen zu versorgen, spazieren zu gehen bzw. Sport im Freien zu betreiben und die engsten Bezugspersonen zu treffen. Möglich ist ihnen freilich auch das Abholen von bestelltem Essen oder bestellten Waren (Click & Collect).