In dem Fall geht also die Honorierung für geleistete Überstunden verloren. Die Begründung der Richter: Zeitausgleich sei eine "bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht" und diene - anders als der Urlaub - nicht primär der Erholung, sondern einer "weitgehenden Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit".
Die Arbeiterkammer fordert eine gesetzliche Änderung "so wie es auch eine Regelung zum Thema Urlaubsrecht gibt: Wenn ich im Urlaub erkranke, unterbricht der Krankenstand ab drei Kalendertagen den Urlaub."