Ob das Unternehmen vor der Verfahrenseröffnung die Gutscheine noch nimmt, sei nicht gesichert - "aber ein Versuch wäre es wert", so Eder im Gespräch mit der APA. Andernfalls können nicht eingelöste Gutscheine als Insolvenzforderung angemeldet werden. Zu beachten sei dabei, dass man von dem Gutschein nur Produkte kauft, die man sofort mitnehmen kann.
Bei Anzahlungen für größere Anschaffungen, beispielsweise eine Küche, müssen Kunden dagegen noch abwarten. Der Insolvenzverwalter muss entscheiden, ob er in den dazu geschlossenen Vertrag eintreten möchte oder nicht. Tritt er in den Vertrag ein, steht dem Kunden die volle Ware zu, für die die Anzahlung geleistet wurde und er zahlt dafür den vollen Preis. Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurück, wird aus der Anzahlung eine Insolvenzforderung, die die Konsumenten im Verfahren anmelden können. Jede Anmeldung einer Forderung kostet allerdings 25 Euro, so der Jurist.
Rund um die Insolvenz sind noch einige Fragen offen. Im Zuge des morgigen Antrags sollte sich jedoch klären, ob das Unternehmen noch einmal eine Sanierung versucht oder ein Konkursverfahren eröffnet werden muss. Auch zum Ausmaß der Verschuldung dürften dann erste Zahlen bekannt werden.