Viele Beschäftigte planen ihren Urlaub lange im Voraus. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber plötzlich einen Betriebsurlaub anordnet? Darf er den Betrieb einfach zusperren und alle Mitarbeiter in Urlaub schicken?
Grundsätzlich gilt: Der Urlaubsverbrauch ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Das bedeutet, dass auch für die Dauer eines Betriebsurlaubs eine Urlaubsvereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer erforderlich ist. Diese kann entweder ausdrücklich durch eine schriftliche Zustimmung des Mitarbeiters erfolgen oder schlüssig zustande kommen - etwa, wenn der Mitarbeiter der Mitteilung nicht widerspricht und in dieser Zeit tatsächlich zu Hause bleibt und Urlaub konsumiert.
Ein Arbeitgeber darf daher nicht einfach einseitig anordnen, dass alle Beschäftigten während eines bestimmten Zeitraums Urlaub nehmen müssen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers, denn der Urlaub dient nicht nur der Erholung, sondern soll auch in einem für den Mitarbeiter passenden Zeitraum verbraucht werden können.
Möchte der Arbeitgeber einen jährlich wiederkehrenden Betriebsurlaub abhalten, ist es sinnvoll, von Anfang an Klarheit zu schaffen. So kann etwa schon im Dienstvertrag eine Vereinbarung über einen jährlichen Betriebsurlaub erfolgen, wodurch beide Seiten langfristige Planungssicherheit haben.
Eine solche Vereinbarung im Dienstvertrag ist jedoch nur gültig, wenn damit nicht der gesamte Jahresurlaub des Mitarbeiters für den Betriebsurlaub verplant wird. In der Praxis gilt daher die Empfehlung, maximal zwei Wochen jährlich als Betriebsurlaub festzulegen, damit der restliche Urlaubszeitraum für eine flexible Planung übrig bleibt. Außerdem muss der zeitliche Rahmen des Betriebsurlaubs möglichst genau definiert sein, um Rechtssicherheit zu schaffen. So kann ein jährlicher Betriebsurlaub z. B. für die ersten beiden Augustwochen festgelegt werden. In diesem Fall ist von Beginn des Arbeitsverhältnisses an klar, wann der Betrieb zusperrt und die Mitarbeiter Urlaub konsumieren müssen.
In vielen Branchen ist ein Betriebsurlaub im Sommer oder Winter üblich. In manchen Wochen ruhen die Aufträge und es ergibt wirtschaftlich Sinn, den Betrieb kurzzeitig zu schließen, um in umsatzschwachen Zeiten
Betriebskosten zu sparen und gleichzeitig den Mitarbeitern eine Auszeit zu ermöglichen.
Arbeitgeber sollten Betriebsurlaube daher stets frühzeitig und transparent kommunizieren.
Auf einen Blick: Ein Arbeitgeber kann den Betrieb nicht einfach ohne Vereinbarung zusperren und alle Mitarbeiter in den Urlaub schicken. Es braucht entweder eine einvernehmliche Abstimmung oder eine entsprechende vertragliche Regelung, die den Zeitraum des Betriebsurlaubs klar festlegt und nicht den gesamten Jahresurlaub bindet.
Birgit Kronberger ist Arbeitsrechtsexpertin
(Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at).