"Bitte nimm nächste Woche Urlaub - wir haben gerade wenig zu tun!" Solche Sätze hören Arbeitnehmer in ruhigeren Zeiten häufig. Doch ist das rechtlich überhaupt erlaubt? Kann der Arbeitgeber in Österreich den Urlaubsantritt einfach anordnen?
Die klare Antwort lautet: Nein. In Österreich regelt das Urlaubsgesetz eindeutig, dass Urlaub nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden darf. Das bedeutet: Es ist die Zustimmung von beiden Seiten erforderlich. Der Arbeitgeber darf also nicht einseitig entscheiden, dass ein Mitarbeiter Urlaub nehmen muss - selbst dann nicht, wenn der Arbeitsanfall im Moment gering ist. Denn für die Arbeitsauslastung ist allein der Arbeitgeber verantwortlich - sie zu planen und zu steuern, gehört zu seinen Pflichten. Die Lösung dafür darf nicht darin bestehen, Mitarbeiter gegen ihren Willen auf Urlaub zu schicken, denn die Organisation der Arbeit liegt nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers.
Auch wenn es sich angeblich nur um ein paar Tage handeln soll oder es "der Überbrückung" dient - das ändert nichts an der Rechtslage. Urlaub ist gesetzlich als Zeit der Erholung vorgesehen. Er dient dazu, sich zu regenerieren, und nicht als flexibles Mittel zur Steuerung von Personalressourcen.
In der Praxis versuchen viele Unternehmen dennoch, Mitarbeiter in weniger intensiven Phasen zum Urlaubsverbrauch zu drängen. Doch eine bloße Mitteilung des Arbeitgebers ("Du bist nächste Woche auf Urlaub!") reicht nicht. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist erforderlich - und zwar freiwillig. Dies kann zwar auch mündlich erfolgen, sollte jedoch im Streitfall idealerweise nachweisbar sein.
Arbeitnehmer haben also das Recht, einen angeordneten Urlaub abzulehnen. Wird man dennoch ohne Einverständnis freigestellt, z. B. bei Arbeitsantritt in der Früh wieder nach Hause geschickt, und wird dieser Tag als Urlaubstag geführt, kann das arbeitsrechtlich angefochten werden. Stimmt der Mitarbeiter aber zu, wenn er nach Hause geschickt wird, gilt der Tag als konsumierter Urlaub. Umgekehrt dürfen sich aber auch Arbeitnehmer nicht eigenmächtig Urlaub nehmen. Wer nicht zur Arbeit erscheint, weil er sich selbst freigestellt hat, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Fazit: Urlaub ist ein persönlicher Erholungsanspruch - kein Instrument zur Steuerung betrieblicher Auslastung. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen über den Urlaubsantritt allein entscheiden. Eine einvernehmliche Regelung ist immer erforderlich.
Birgit Kronberger ist Arbeitsrechtsexpertin
(Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at).