SN.AT / Kolumne / Mein Recht / Mein Recht

Gleitzeit als flexibles Arbeitszeitmodell: Was man darunter versteht und welche Grenzen es gibt

Welche formalen Vereinbarungen sind überhaupt erforderlich, damit Gleitzeit rechtlich wirksam wird?

Birgit Kronberger
Bei Gleitzeit gibt es kein starres „9-to-5“, sondern eine Spanne, innerhalb derer die Arbeitszeit frei eingeteilt werden kann.
Bei Gleitzeit gibt es kein starres „9-to-5“, sondern eine Spanne, innerhalb derer die Arbeitszeit frei eingeteilt werden kann.

Grundsätzlich handelt es sich dabei um ein Arbeitszeitmodell, das es Arbeitnehmern ermöglicht, Beginn und Ende ihrer täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines festgelegten Rahmens flexibel zu gestalten. Es gibt somit kein starres "9-to-5", sondern eine Spanne, innerhalb derer die Arbeitszeit frei eingeteilt werden kann. Dennoch gibt es klare Grenzen: Die tägliche Normalarbeitszeit darf in Österreich maximal 12 Stunden betragen. Auch die wöchentliche Arbeitszeit kann variieren, darf aber maximal 60 Stunden betragen, wobei im Durchschnitt über 17 Wochen nicht mehr als 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf. So können Arbeitnehmer Zeitguthaben oder -defizite aufbauen, um ihre Arbeitszeit an persönliche Bedürfnisse anzupassen.

Formale Vereinbarungen erforderlich

Damit Gleitzeit rechtlich wirksam ist, sind bestimmte formale Vereinbarungen erforderlich. In Unternehmen mit Betriebsrat muss eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Gibt es keinen Betriebsrat, muss die Gleitzeit individuell mit jedem Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Ohne eine solche Regelung liegt keine wirksame Gleitzeitvereinbarung vor und es gelten die üblichen starren Arbeitszeiten. Besonders häufig kommt Gleitzeit dort zum Einsatz, wo die Arbeit nicht zwingend an fixe Zeiten gebunden ist, beispielsweise in Büros, im IT-Bereich oder bei kreativen Tätigkeiten.

Was passiert mit dem Zeitguthaben?

Doch was geschieht, wenn das Dienstverhältnis endet und noch Zeitguthaben vorhanden sind? Gesetzlich ist vorgesehen, dass offene Plusstunden, die während der Gleitzeit angesammelt wurden, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten sind. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die ansonsten bei Mehrarbeit nur Anspruch auf einen Zuschlag von 25 Prozent hätten. Das bedeutet konkret: Wer etwa zehn Stunden Zeitguthaben aufgebaut hat, bekommt diese bei Austritt wie 15 Überstunden vergütet.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Tritt der Arbeitnehmer ohne berechtigten Grund vorzeitig aus, entfällt der Anspruch auf den Zuschlag. Ebenso kann der Zuschlag abweichend geregelt sein, wenn ein Kollektivvertrag spezielle Bestimmungen vorsieht. Daher ist es wichtig, die jeweils gültigen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zu kennen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Auf einen Blick

Auf einen Blick: Gleitzeit bietet Arbeitnehmern ein hohes Maß an Flexibilität und ermöglicht eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Gleichzeitig bringt sie jedoch auch rechtliche Rahmenbedingungen mit sich, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beachtet werden müssen. Bei Austritt aus dem Unternehmen müssen offene Zeitguthaben in der Regel mit einem Zuschlag von 50 Prozent abgegolten werden.

Birgit Kronberger ist Arbeitsrechts-Expertin (Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at)