Wer eine neue Arbeitsstelle antritt, erwartet meist einen schriftlichen Dienstvertrag. Doch tatsächlich ist das Arbeitsrecht in dieser Hinsicht weniger streng, als viele vermuten. Dienstverträge können grundsätzlich in drei Formen abgeschlossen werden: schriftlich, mündlich oder auch konkludent - das heißt, durch schlüssiges Verhalten. Ein klassisches Beispiel für einen schlüssigen Vertragsabschluss ist, wenn jemand tatsächlich zu arbeiten beginnt und der Arbeitgeber diese Arbeitsleistung entgegennimmt, ohne dass zuvor ein formeller Vertrag unterschrieben wurde. Ein Beispiel für einen schlüssigen Vertragsabschluss ist etwa die Situation in einem Restaurant: Ein Bewerber springt während eines großen Gästeansturms spontan ein und beginnt, die Gäste zu bedienen. Der Arbeitgeber nimmt diese Arbeitsleistung dankbar an, ohne dass zuvor ein Vertrag unterzeichnet wurde. Allein durch dieses Verhalten kommt bereits ein gültiges Dienstverhältnis zustande.
Rechtlich betrachtet ist ein schriftlicher Vertrag also keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit. Trotzdem ist die Schriftform aus praktischen Gründen sehr zu empfehlen. Denn mündliche Absprachen lassen sich im Streitfall nur schwer beweisen. Was genau vereinbart wurde, führt ohne schriftliche Fixierung schnell zu Konflikten, bei denen Aussage gegen Aussage steht.
Ein gesetzlicher Anspruch auf einen schriftlichen Dienstvertrag besteht für Arbeitnehmer somit nicht. Arbeitgeber sind lediglich verpflichtet, einen sogenannten Dienstzettel auszustellen - und zwar dann, wenn kein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt. Der Dienstzettel dient dazu, die wesentlichen Eckpunkte des Arbeitsverhältnisses zu dokumentieren.
Enthalten sein müssen etwa Angaben zu
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses,
Arbeitsort, Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit und Kündigungsfristen. Er ersetzt damit keinen umfassenden Vertrag, sondern hält nur die Grundinformationen fest. Für Arbeitnehmer ist es daher wichtig zu wissen: Der Dienstzettel sichert zwar eine gewisse Transparenz, reicht aber nicht aus, um alle Details abzudecken. Themen wie Bonusregelungen, Konkurrenzklauseln, Ausbildungskostenrückersatz oder Dienstwagennutzung werden darin nicht geregelt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher auf einen vollständigen schriftlichen Vertrag bestehen, in dem sämtliche Vereinbarungen festgehalten sind.
Auf einen Blick: Dienstverträge können zwar auch mündlich oder schlüssig zustande kommen und sind damit rechtlich wirksam. Aus Gründen der Klarheit und Beweissicherheit ist die schriftliche Form jedoch für beide Seiten - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - die eindeutig bessere Wahl.
Birgit Kronberger ist Arbeitsrechtsexpertin (Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at)