Als Finanzminister Hans Jörg Schelling unlängst auf die Kritik an der Registrierkassenpflicht angesprochen wurde, antwortete der bekannte Wirtschaftsexperte: Die Kritiker sähen halt überall Probleme. Er, Schelling, sei nie Teil des Problems, sondern lieber Teil der Lösung. Bumm, das hat gesessen!
Falls Sie jetzt herausfinden möchten, ob Sie persönlich Teil des Problems oder der Lösung sind, brauchen Sie nur auf die Internet-Seite des Finanzressorts zu schauen. Dort werden alle Probleme, die bei der Registrierkassenpflicht gar nicht auftreten, gelöst. Und zwar gegliedert in 39 Fragen.
Zum Beispiel:
Bewirkt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 45a iVm § 44 Abs. 2 BAO), bei der das Finanzamt ganz von der Geltendmachung einer Abgabepflicht absieht, gleichzeitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vereinfachten Losungsermittlung (§ 1 iVm § 3 BarUV)? - Die Antwort sei hier nicht wiedergegeben, denn das ist ja alles kein Problem. Der Vollständigkeit halber seien aber doch einige Abschnitte aus dem finanzamtlichen Registrierkassenpflicht-Ratgeber zitiert:
Jahresumsätze aus dem begünstigungsschädlichen Bereich eines abgabenrechtlich begünstigten Vereins in Höhe von bis zu 40.000 Euro sind nicht begünstigungsschädlich, weil für diese eine "Ausnahmegenehmigung" automatisch als erteilt gilt. Das heißt, der Verein bleibt als solcher begünstigt, lediglich für den begünstigungsschädlichen Bereich (also die begünstigungsschädlichen Betriebe) besteht Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht.
Das ist doch wirklich nicht schwer zu verstehen. Nun aber zum Kern der Sache:
Da der "Hendlbrater/Langosverkäufer" auf dem Vereinsfest als selbständiger Unternehmer auftritt, fällt dieser "Hendlbrater/Langosverkäufer" bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7500 Euro netto) unter die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Diese Tätigkeit ist dann nicht schädlich, wenn es sich um ein geringfügiges Speisenangebot handelt und die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung mit dem Dritten ("Hendlbrater/Langosverkäufer") treten.
Ganz einfach. Und vor allem gilt:
Bei einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geht der Charakter als unentbehrlicher Hilfsbetrieb nicht verloren, wenn die Umsätze des "schädlichen" Bereichs nicht mehr als 25 % des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes betragen, wobei bei einem Anteil bis 50 % des "schädlichen" Bereichs noch insgesamt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt. - Wie gesagt: Alles kein Problem. Es lebe die Registrierkassenpflicht. Es lebe die Republik Österreich.