Das österreichische Strafgesetzbuch kennt derzeit keinen Pardon mit Menschen, die anderen gegenüber Sterbehilfe oder Beihilfe zum Suizid leisten. Das eine heißt im Juristendeutsch "Tötung auf Verlangen" und ist im Paragraf 77 festgeschrieben: "Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches ...
Sterben an der Hand und nicht durch die Hand
Die Debatte um die Sterbehilfe könnte sich erübrigen. Wir brauchen dazu einen anderen Umgang mit dem Tod. Den scheuen wir.