Gurkerhof

Der Gurkerhof war die Residenz der Bischöfe des Salzburger Eigenbistums Gurk in der Stadt Salzburg. Dieses historische Gebäude existiert heute nicht mehr.
Geschichte
Er befand sich in der Salzburger Altstadt im Kaiviertel in der Kaigasse 37,[1] Ecke Krotachgasse, dem heutigen Haus Kaigasse 39, und wurde 1326 von den Fürstbischöfen von Gurk erworben. Im Jahr 1423 wurde er den Söhnen des Landeshauptmannes von Salzburg und Ahnherrn der älteren Sighartsteiner Linie Virgil Überacker (Herren von Uiberacker) verliehen. Das Gebäude verblieb bis zum Aussterben der Linie im Jahr 1780 bei den Ueberackers und fiel dann an das Domkapitel zurück.
Im Jahre 1787 erwarb den Gurkerhof der vermögende Handelsherr Matthias Hagenauer anlässlich seiner Hochzeit. Da Matthias 1799 kinderlos verstarb, vermachte er diesen seinen Brüdern Wolfgang und Johann Georg von Hagenauer. Nach dem Tod des älteren Bruders Wolfgang († 1801) erwarb der im Jahr 1803 nach Salzburg zurückgekehrte Johann Georg dessen Anteil am Gurkerhof. Johann Georg von Hagenauer, vormaliger wirklicher Hofkammerrat, hochfürstlichen Baudirektor und Architekt in Passau, war in Salzburg nun als k.k. Rat und Baudirektor tätig. Er bewohnte den Gurkerhof mit seinem Sohn Franz de Paula II. sowie seiner Dienerschaft und gestaltete die Fassade im klassizistischen Stil. Das Erdgeschoss des Gurkerhofes hatte er von 1810 bis 1816 an den Regierungsdirektor des Salzachkreises, Ritter Arnold von Mieg, vermietet. Zwischen 1823 und 1825 bewohnte ein Geschoss des Gurkerhofs der frisch vermählte Franz de Paula (II.) von Hagenauer mit seiner Frau, der Salzburgerin Barbara Edle Schloßgängl von Edlenbach. Im Jahr 1824 wurde dort deren erster Sohn geboren, der später in den Freiherrenstand erhobene "Nobile Francesco de Hagenauer di Salisburgo" (Franz de Paula III.).
Franz de Paula von Hagenauer verkaufte am 17. Dezember 1837 den Gurkerhof an Johann und Theresia Pesch (Tischlersgatten) um 8.500 fl. (Gulden). Im Jahr 1841 erwarb den Gurkerhof der Advokat Dr. Franz Edler von Hilleprandt, Gründer des Dom-Musikvereines und Mozarteum. Nach seinem Tod erbte das Gebäude seine Tochter Amalie Edle von Hilleprandt, die mit dem Hof- und Gerichtsadvokaten Dr. Rosian verheiratet war. Das über 600 Jahre alte historische Gebäude Gurkerhof wurde nach einem Antrag durch den Landeshauptmann Dr. Franz Rehrl zur Verbreiterung der Kaigasse im Jahre 1932 abgerissen. Mit der Planung des Abrisses und Neubau des Geländes waren die Architekten Wunibald Deininger und Martin Knoll befasst.
Andere Bezeichnungen im 19. und 20. Jahrhundert für dieses Gebäude waren "Dr. Rosianhaus"[2] sowie "Hilleprandthaus", nach Dr. Franz Edler von Hilleprandt.[3]
1928 gab es noch eine Episode, über die das Salzburger Volksblatt dann 1929 berichtete:[4]
Ein Hausherr, wie er nicht sein soll.
Salzburg, 4. Februar. Das sogenannte Rosianhaus, Kaigasse 37, wurde in der Konjunkturzeit für Häuserkäufe von Frau Iginie Sternbauer, Bahnbeamtensgattin in Innsbruck erworben, die ihren Gatten Emmerich Sternbauer mit allen das Haus betreffenden Agenden betraute. Das Haus erforderte, da es total verlottert war, bedeutende Reparaturkosten, welche die Mietparteien sehr empfindlich trafen; Sternbauer trachtete obendrein noch, von den Parteien Wohnungsablösen zu bekommen, was er geradezu geschäftsmäßig betrieb.
Eine Partei forderte im Klagewege die bezahlte Ablöse zurück, wogegen der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt Einspruch erhob, dem das Bezirksgericht Innsbruck Folge gab, ohne den Kläger selbst zu hören. Der Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Größwang (Salzburg), erhob beim Landes- als Berufungsgericht in Innsbruck gegen das Urteil Einspruch.
Das Landesgericht ordnete die persönliche Einvernahme des Klägers bei der Berufungsverhandlung an. Der Berufungssenat schenkte den einwandfreien Aussagen des Klägers mehr Vertrauen als den widersprechenden Angaben des Beklagten, der sich auf den Standpunkt stellte, er wäre berechtigt gewesen, eine Ablöse zu verlangen, damit er im Falle des Ausziehens des Klägers aus der Wohnung eine Entschädigung für deren Wiederinstandsetzung in den früheren Zustand habe, da der Klager mit einer Holzwand ein großes Zimmer unterteilen und einen Kachelherf habe setzen lassen. Dieses Begehren Sternbauers, das er erst nachträglich stellte und lediglich als Vorwand gebrauchte, da von einer solchen Verpflichtung niemals die Rede war, wurde vom Berufungsgericht als unstichhältig befunden. Das Gericht nahm als erwiesen an, daß Sternbauer 500 S vom Kläger und 500 S von der einziehenden Tauschpartei einzig und allein für die Zustimmung zu dem Wohnungstausche verlangte, welchem Tausche er ursprünglich seine schriftliche Zustimmung gab, die er nachträglich abzuleugnen suchte.
Das Landes- als Berufungsgericht hob daher das Urteil des Bezirksgerichtes zur Gänze auf und verurteilte Sternbauer zum Rückersatz der erhaltenen Ablöse und zur Tragung der Kosten, da die Handlungsweise des Beklagten den Bestimmungen des § 18 Abs. 2, lit. ci des Mietengesetzes zuwiderläuft, die sich dagegen richten, daß der Vermieter oder der frühere Mieter sich oder einem anderen gegen die guten Sitten verstoßende Leistungen versprechen lassen, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhangs stehen.
Gegen dieses Urteil brachte Sternbauer eine Revisionseingabe beim Obersten Gerichtshof ein, der mit Entscheidung vom 18. Dezember 1928 der Revision keine Folge gab und das Urteil des Berufungsgerichtes vollinhaltlich bestätigte. Besonders verwies der Oberste Gerichtshof darauf, daß mit Rücksicht auf die auf dem Wohnungsmarkte herrschenden außerordentlichen Verhältnisse, denen gegenüber das Gesetz jeden Wohnungsschacher zu unterbinden bestrebt sei, es als den guten Sitten widerstreitend angesehen werden müsse, wenn durch solche Vereinbarungen versucht werde, wenigstens mittelbar ein höheres Entgelt für eine Wohnung zu erzielen, als das Gesetz gestattet. Die Behauptung der Revisionseingabe, daß der Beklagten der gezahlte Betrag auf jeden Fall als ihr nach dem Mietvertrags gebührende Vergütung für die dem Kläger obliegende Pflicht zur Wiederherstellung der Wohnung bei ihrem Verlassen zukommt, übersehe, daß nach dem mit dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrags die Beklagte die Wahl hatte, in dem Falle, als der Kläger die Wohnung aufgebe, entweder Wiederherstellung des früheren Zustandes oder entschädigungslose Überlassung der Investitionen zu verlangen; die Beklagte konnte aber nicht zugleich verlangen, daß die Adaptierungen belassen werden und der Kläger die Beklagte auch dafür entschädigt, daß sie Auslagen hatte, falls sie etwa in der Folge den früheren Zustand wieder Herstellen wollte. Auf Grund dieser Entscheidung hat Sternbauer natürlich auch sämtliche Prozeßkosten zu tragen.
Siehe auch
Bilder - Weblink
- Universitätsbibliothek Salzburg - Graphiksammlung, G 228 II:
- Ansicht von Salzburg, um 1575. Unsigniertes Blatt. Kolorierter Kupferstich aus den "Civitates orbis terrarum" von Georg Braun und Franz Hogenberg, zugeschrieben dem Marcus Setznagel, Köln, um 1575 (vergleiche: linke Bildhälfte) das Bild
Quellen
- Franz Xaver Weilmeyr: Salzburg, die Hauptstadt des Salzachkreises, Mayr´sche Verlag, Salzburg, 1813
- Barockberichte 44/45 (2006): Die Hagenauer – Künstler, Kaufleute, Kirchenmänner im Salzburg der Mozartzeit, Salzburg 2006
- Stadtarchiv Salzburg
- ANNO, Salzburger Chronik, Ausgabe vom 15. April 1933, Seite 4
Einzelnachweise
- ↑ ANNO, Salzburger Volksblatt, Ausgabe vom 25. Juni 1912, Seite 7
- ↑ ANNO, Salzburger Chronik, Ausgabe vom 11. Oktober 1929, Seite 4
- ↑ ANNO, Salzburger Volksblatt, Ausgabe vom 19. April 1941, Seite 5
- ↑ ANNO, Salzburger Volksblatt, Ausgabe vom 5. Februar 1929, Seite 6
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