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Ein neues Urteil regelt die Werbekennzeichnung auf Instagram, Facebook etc.
Eine junge Frau postet auf Instagram, wie gut ihr ein Fruchtjoghurt schmeckt. Und wie toll sie ein Hotel findet. Und wie schick eine Handtasche aussieht. Einfach nur, weil sie die Schokolade, das Hotel, das Joghurt gut findet. Gegenleistungen hat sie keine erhalten. Aber Werbung hat sie freilich dennoch gemacht. Muss sie es also als Werbung kennzeichnen? Darüber entschied am Donnerstag der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) - mit wohl weitreichenden Folgen für die Social-Media-Welt.
Der BGH hielt fest, dass es ...
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