Ob ein betrieblicher Wandertag als Arbeitszeit gilt, hängt stark von der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Manche Betriebe rechnen die Zeit vollständig als Arbeitszeit an, andere nur teilweise - etwa den Freitagnachmittag bei einem Wochenendausflug - oder stufen die Teilnahme als Freizeit ein.
Auch die steuerliche Behandlung spielt eine Rolle. Für Betriebsveranstaltungen wie Wandertage oder Weihnachtsfeiern gilt ein Freibetrag von 365 Euro pro Mitarbeiter und Jahr. Innerhalb dieses Rahmens sind etwa Kosten für Anreise oder Bewirtung abgabenfrei. Wird der Betrag überschritten, ist der übersteigende Teil lohnabgabenpflichtig. Um die Kosten einer Lohnabgabenprüfung zuordnen zu können, werden diese in der Praxis meist durch die Zahl der Teilnehmenden geteilt. Besonders bedeutsam ist die Frage des Unfallversicherungsschutzes. Grundsätzlich sind Unfälle nur dann als Arbeitsunfälle zu werten, wenn es sich um eine offizielle Gemeinschaftsveranstaltung handelt. Dafür müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein: Die Teilnahme sollte allen offenstehen, die Betriebsleitung muss die Organisation tragen oder zumindest absegnen, es muss ein gemeinsames Programm geben und eine gewisse Mindestbeteiligung ist erforderlich. So wurde eine Quote von sechs Prozent als zu gering eingestuft.
Gerichtsentscheidungen zeigen, wie eng die Abgrenzung gezogen wird: Ein vom Betriebsrat organisierter Wandertag, an dem nur ein kleiner Teil der Belegschaft teilnahm, wurde nicht anerkannt. Ebenso wurde ein Betriebsausflug ins Ausland mit Besichtigungstouren nicht als geschützte Veranstaltung gewertet. Demgegenüber spricht nichts gegen eine Anerkennung, wenn die Veranstaltung von der Geschäftsführung organisiert wird, ein klarer Gemeinschaftscharakter vorliegt und eine ausreichende Beteiligung gegeben ist.
Die rechtliche Einstufung hat praktische Konsequenzen: Liegt ein Arbeitsunfall vor, besteht Anspruch auf erweiterte Versicherungsleistungen wie Heilbehelfe oder eine Versehrtenrente. Auch die Entgeltfortzahlung unterscheidet sich von jener bei Freizeitunfällen.
Auf einen Blick: Ein betrieblicher Wandertag kann Arbeitszeit sein, muss es aber nicht. Entscheidend sind Vereinbarungen im Betrieb sowie die Einstufung als offizielle Gemeinschaftsveranstaltung. Nur dann greift auch der Unfallversicherungsschutz - bei geringer Teilnahme oder rein touristischem Charakter entfällt er.
Birgit Kronberger ist Arbeitsrechts-Expertin (Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at)