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Berufskrankheit - wenn die Arbeit krank macht

Was tun, wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit auftritt, und welche Erkrankungen gelten überhaupt als Berufskrankheiten?

Birgit Kronberger
Welche Erkrankungen gelten überhaupt als Berufskrankheiten?
Welche Erkrankungen gelten überhaupt als Berufskrankheiten?

Nicht jede Krankheit, die während eines Arbeitslebens auftritt, hat etwas mit dem Beruf zu tun. Von einer Berufskrankheit spricht man dann, wenn die gesundheitliche Schädigung eindeutig auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Anders als beim Arbeitsunfall, der plötzlich passiert, entwickeln sich Berufskrankheiten meist schleichend und oft über Jahre hinweg. Ursache sind in der Regel dauerhafte Belastungen wie Lärm, Vibrationen, Erschütterungen, der Kontakt mit bestimmten Stoffen - etwa Asbest oder Blei - oder Einwirkungen wie ionisierende Strahlen.

Als Berufskrankheiten gelten grundsätzlich nur jene Erkrankungen, die in einer offiziellen Liste angeführt sind. Besonders häufig treten Hautkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, Lärmschwerhörigkeit oder auch Asthma auf. Darüber hinaus können auch Krankheiten anerkannt werden, die nicht ausdrücklich auf dieser Liste stehen - allerdings nur, wenn zweifelsfrei nachweisbar ist, dass sie durch die berufliche Tätigkeit und eine besondere Belastung entstanden sind.

Tritt der Verdacht auf eine Berufskrankheit auf, muss der Arbeitgeber dies binnen fünf Tagen an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) melden. Dafür gibt es ein eigenes Formular. Bestätigt sich der Verdacht, übernimmt die Unfallversicherungsanstalt die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. In vielen Fällen werden auch Umschulungen finanziert, wenn eine Rückkehr in den alten Beruf nicht mehr möglich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt zudem eine finanzielle Entschädigung in Betracht.

Die Einstufung als Berufskrankheit ist nicht nur für den Bereich der Unfallversicherung wichtig. Auch arbeitsrechtlich hat sie erhebliche Auswirkungen, insbesondere bei der Entgeltfortzahlung. Bei einer "normalen" Krankheit oder einem Freizeitunfall besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur innerhalb eines bestimmten Rahmens pro Arbeitsjahr. Bei einer Berufskrankheit hingegen gilt ein eigenständiges Kontingent: Für jeden einzelnen Anlassfall gibt es erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung, dessen Dauer von der bisherigen Dienstzeit abhängig ist.

Auf einen Blick:
Berufskrankheiten sind ein oft unterschätztes Thema, können aber viele Arbeitnehmer quer durch alle Branchen betreffen. Wichtig ist, frühzeitig Verdachtsmomente ernst zu nehmen und dokumentieren zu lassen. Denn nur so können Rechte auf Heilbehandlung, Rehabilitation und Entgeltfortzahlung gesichert werden.
Birgit Kronberger ist Arbeitsrechts-Expertin (Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at)