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Freizeit während der Kündigungsfrist

Was viele nicht wissen: Während der Kündigungsfrist haben Arbeitnehmer gesetzlich Anspruch auf bezahlte Freizeit.

Birgit Kronberger
Die Verteilung der Freizeit ist flexibel.
Die Verteilung der Freizeit ist flexibel.

Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt, ist das Arbeitsverhältnis nicht sofort beendet, sondern läuft noch bis zum Ende der vereinbarten Kündigungsfrist weiter. In dieser Zeit besteht ein gesetzlich verankerter Anspruch auf bezahlte Freizeit ("Postensuchfreizeit"), um die Zeit sinnvoll nutzen zu können - etwa für Bewerbungsgespräche oder die Organisation der beruflichen Zukunft. Dieser Anspruch muss jedoch aktiv geltend gemacht werden. Versäumt es der Arbeitnehmer, den Antrag auf Freizeit beim Arbeitgeber einzubringen, entsteht auch kein rückwirkender Anspruch.

Sowohl Arbeiter als auch Angestellte haben Anspruch auf wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit als Freizeit, ohne dass das Entgelt gekürzt wird. Diese Regelung gilt allerdings nur dann, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, besteht kein Anspruch, außer Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung sehen anderes vor. Entscheidend ist, dass sich der Anspruch immer nur auf die gesetzliche, kollektivvertragliche oder dienstvertragliche Kündigungsfrist bezieht. Kündigt der Arbeitgeber früher, verlängert das den Anspruch nicht.

Die Verteilung der Freizeit ist flexibel. Arbeitnehmer können grundsätzlich selbst bestimmen, wann sie ihre freien Stunden nutzen möchten. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen, darf der Arbeitgeber widersprechen, muss dann aber eine Alternative anbieten. Bei wichtigen Gründen wie einem fixen Vorstellungsgespräch kann der Arbeitnehmer auf seinem Wunschtermin bestehen. Vereinbarungen über das Zusammenziehen mehrerer Wochen sollten schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Der Anspruch ist nicht zweckgebunden: Es ist nicht mehr erforderlich, die freie Zeit ausschließlich zur Arbeitssuche zu verwenden. Allerdings kann ein im Kollektivvertrag verankerter Anspruch weiterhin zweckgebunden sein und darf dann tatsächlich nur für Bewerbungsaktivitäten genutzt werden. Teilzeitbeschäftigte sind gleichgestellt, sie erhalten ebenfalls ein Fünftel ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Wird die Freizeit trotz Anspruchs verweigert, kann der Arbeitnehmer Geldersatz analog zur Urlaubsersatzleistung verlangen.

Auf einen Blick: Während der Kündigungsfrist haben Arbeitnehmer bei Arbeitgeberkündigung Anspruch auf bezahlte Freizeit im Ausmaß von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit. Dieser Anspruch muss geltend gemacht werden und ist nicht mehr zwingend an den Zweck der Arbeitssuche gebunden. Auch Teilzeitkräfte sind umfasst. Wird die Freizeit verweigert, besteht Anspruch auf finanziellen Ersatz.

Birgit Kronberger ist Arbeitsrechts-Expertin (Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at)