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Überstundenpflicht: Was rechtlich gilt!

Müssen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen automatisch Überstunden leisten oder nicht? Und welche Grenzen gelten pro Tag und Woche?

Birgit Kronberger
Das Arbeitspensum eigentlich schon erfüllt, aber ...
Das Arbeitspensum eigentlich schon erfüllt, aber ...

Überstunden gehören in vielen Unternehmen zum Arbeitsalltag. Doch nicht immer ist klar, ob Beschäftigte überhaupt dazu verpflichtet sind, über ihre normale Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Die Antwort darauf hängt von mehreren Faktoren ab: Gesetzliche Regelungen, arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmungen sowie individuelle Vereinbarungen spielen dabei eine Rolle.

Keine generelle Verpflichtung zur Leistung von Überstunden

Grundsätzlich sieht das österreichische Arbeitsrecht keine generelle Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vor. Das bedeutet: Ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ist ein Arbeitnehmer, eine Arbeitnehmerin nicht verpflichtet, regelmäßig oder spontan länger zu arbeiten. Auch dann, wenn im Betrieb "Überstundenkultur" herrscht, ergibt sich daraus noch keine automatische Verpflichtung. Maßgeblich ist, ob die Arbeitnehmer dem ausdrücklich zugestimmt haben oder eine entsprechende Pflicht wirksam vereinbart wurde.

Auch Überstundenklausel im Vertrag hat Grenzen

Anders sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag eine sogenannte Überstundenklausel enthalten ist. Viele Standardverträge enthalten Formulierungen wie: "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Leistung von Überstunden im erforderlichen Ausmaß." Eine solche Klausel schafft zwar eine grundsätzliche Verpflichtung, doch auch sie hat Grenzen.

Die Arbeitszeit darf gesetzlich maximal 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche betragen, wobei im 17-Wochen-Schnitt nicht mehr als 48 Wochenstunden zulässig sind. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber bei Anordnung von Überstunden auch auf persönliche Umstände des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, etwa familiäre Verpflichtungen oder gesundheitliche Belastungen. Auch der Betriebsrat spielt eine Rolle: In Betrieben mit kollektivvertraglichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen kann festgelegt sein, in welchen Fällen Überstunden zulässig oder verpflichtend sind. Fehlt eine solche Regelung, kann der Arbeitnehmer Überstunden in der Regel verweigern - ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Das Fazit zur Überstundenpflicht

Auf einen Blick: Arbeitnehmer sind nicht automatisch verpflichtet, Überstunden zu leisten. Eine klare vertragliche oder kollektivvertragliche Grundlage ist erforderlich. Selbst bei einer entsprechenden Vereinbarung gibt es aber rechtliche Grenzen und Rücksichtnahmepflichten.

Birgit Kronberger ist Arbeitsrechtsexpertin
(Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at).