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Für wen die E-Card nun deutlich teurer wird

Die elektronische Krankenkassenkarte wird teurer. Aber nicht für alle.

Birgit Kronberger
Die E-Card wird teurer.
Die E-Card wird teurer.

Kaum jemand denkt im November an die E-Card, dabei wird gerade dann eine kleine, aber fix fällige Gebühr abgezogen: das sogenannte Serviceentgelt. Seit der Einführung der elektronischen Krankenkassenkarte im Jahr 2003 ersetzt es die früheren Papierkrankenscheine und soll den Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsträger decken. Viele Arbeitnehmer wundern sich jedes Jahr, warum ihr Nettogehalt im November etwas niedriger ausfällt – die Antwort liegt in vielen Fällen genau hier: Der Arbeitgeber muss die E-Card-Gebühr vom Gehalt einbehalten und bis Mitte Dezember an die Krankenkasse überweisen.

Dabei handelt es sich nicht um eine Gebühr für die Vergangenheit, sondern um eine Vorauszahlung für das kommende Jahr. Die im November 2025 einzuhebende Gebühr gilt also bereits für das Kalenderjahr 2026. Und sie wird deutlich teurer: Statt bisher 14,65 Euro beträgt das Serviceentgelt künftig 25 Euro – ein kräftiger Sprung, den der Gesetzgeber „außertourlich“ beschlossen hat.

Wer muss zahlen?

Wer muss zahlen? Grundsätzlich alle, die zum Stichtag 15. November krankenversichert sind – egal ob Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge oder freie Dienstnehmer. Auch wer im Krankenstand ist und Anspruch auf mindestens die Hälfte des Entgelts hat oder wegen Urlaubsersatzleistungen weiterversichert bleibt, zahlt mit. Keine Gebühr fällt an für geringfügig Beschäftigte, Personen in Karenz oder Arbeitnehmer mit weniger als 50 Prozent Krankenentgelt.

Interessant ist, dass die E-Card-Gebühr steuerlich berücksichtigt wird: Sie mindert – ähnlich wie Sozialversicherungsbeiträge – die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer. Auch pfändungsrechtlich wird sie wie ein zulässiger Abzug behandelt, was die berechnete Pfändungssumme entsprechend reduziert.

Beschäftigte mit mehreren Jobs trifft die Regelung mehrfach – jeder Arbeitgeber muss die Gebühr einbehalten. Wer dadurch doppelt oder mehrfach zahlt, kann sich den Betrag allerdings rückerstatten lassen. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund einer Rezeptgebührenbefreiung von der Zahlung ausgenommen wären.

Auf einen Blick: Die E-Card-Gebühr ist klein, aber fix – und sie erinnert daran, dass selbst digitale Verwaltung ihren Preis hat. Auch wenn die 25 Euro nicht die Welt sind, spürt man die Erhöhung. Wer genau wissen will, ob er befreit ist oder zu viel gezahlt hat, sollte einen Blick auf die Gehaltsabrechnung und gegebenenfalls auf die Rückerstattungsmöglichkeiten werfen.


Birgit Kronberger ist Arbeitsrechtsexpertin (Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at)