Der sogenannte „Papamonat“ ist längst mehr als ein Symbol: Seit 2019 haben Väter in Österreich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Monat unbezahlte Freistellung nach der Geburt ihres Kindes – vorausgesetzt, sie leben mit dem Neugeborenen im gemeinsamen Haushalt. Der offizielle Name lautet nüchtern „Familienzeit“, doch im Alltag hat sich „Papamonat“ durchgesetzt. Während dieser Zeit erhalten Väter kein Gehalt vom Arbeitgeber, können aber bei der Krankenkasse den sogenannten Familienzeitbonus beantragen, der derzeit 54,87 Euro pro Tag beträgt.
Welche Fristen beachtet werden müssen
Damit alles reibungslos funktioniert, müssen einige Fristen beachtet werden: Der Vater muss den Papamonat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin ankündigen, den Arbeitgeber nach der Geburt sofort informieren und binnen einer Woche den genauen Beginn des Papamonats bekannt geben. Versäumt er diese Fristen, kann der Arbeitgeber den Papamonat weiterhin freiwillig gewähren – mit denselben Rechtsfolgen wie beim gesetzlichen Anspruch.
Der Papamonat dauert einen Monat und muss innerhalb der Schutzfrist der Mutter konsumiert werden, also innerhalb der acht Wochen nach der Geburt (bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen). Kollektivvertraglich vorgesehene Freistellungstage anlässlich der Geburt – etwa ein bezahlter Tag – bleiben davon unberührt. Während des Papamonats genießen Väter einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, der schon mit der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem Geburtstermin, beginnt und bis vier Wochen nach Ende des Papamonats anhält.
Auch bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen wie Vorrückungen, Jubiläumsgeldern oder Kündigungsfristen bleibt der Papamonat voll wirksam. Kein Anspruch besteht hingegen auf Urlaub oder Sonderzahlungen, es sei denn, der Kollektivvertrag sieht etwas anderes vor. Der Papamonat ist zudem unabhängig von der Väterkarenz – beide können aufeinanderfolgen, ohne dass finanzielle Ansprüche verloren gehen.
Achtung bei Fristversäumnissen
Für den Familienzeitbonus gelten strenge Voraussetzungen: Der Vater muss in den letzten sechs Monaten vor der Geburt vollversichert beschäftigt gewesen sein, während des Papamonats die Arbeit vollständig ruhend stellen, mit Mutter und Kind in einem Haushalt leben und für das Kind Familienbeihilfe beziehen. Wichtig ist auch die rechtzeitige Antragstellung – spätestens bis zum 121. Lebenstag des Kindes. Schon kleine Formfehler oder Fristversäumnisse führen oft zur Ablehnung.
Auf einen Blick: Der Papamonat ist ein wichtiger Schritt zu mehr väterlicher Präsenz in den ersten Lebenswochen des Kindes – aber kein Selbstläufer. Wer die Chance nutzen will, sollte frühzeitig planen, die Fristen einhalten und den Antrag sorgfältig stellen. So wird aus Bürokratie echte Familienzeit – und aus dem Papamonat ein gelungener Start ins Vatersein.
Birgit Kronberger ist Arbeitsrechtsexpertin (Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at)

