Aktuell müssen Mund-Nasen-Masken nur beim Einkauf in Supermärkten getragen werden - und auch da nur, wenn der Supermarkt welche anbietet. Ab Dienstag nach Ostern müssen sie auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und generell beim Einkauf getragen werden. Alternativ kann auch ein Schal oder eine andere "Barriere gegen Tröpfcheninfektion" über Mund und Nase gezogen werden. Ausgenommen sind nur Kinder bis 6. Zudem ist auch in Öffis ein Abstand von mindestens einem Meter von anderen Fahrgästen einzuhalten.
Neu dazu kommt nun auch eine Regelung für Fahrgemeinschaften zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben: Diese sind nur mit Maske und ein Meter Abstand zulässig. Für eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz braucht es der Verordnung zufolge Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - sofern die Schutzmasken nicht (wie im Handel) ohnehin vorgeschrieben sind.
Apropos: Das "Betreten öffentlicher Orte" bleibt weiterhin verboten.
Schließlich legt die Verordnung auch fest, dass als "notwendiges Grundbedürfnis" auch Hochzeiten (und wie bisher schon Begräbnisse) gelten und daher eine Ausnahme vom allgemeinen Ausgangsverbot rechtfertigen. Beides aber nur im "engen familiären Kreis".
Geschäfte sperren mit begrenzten Öffnungszeiten auf
Zu den fünf Ausnahmen (Notfall, Betreuung und Hilfe, Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, Arbeit und der Bewegung im Freien alleine oder mit Mitbewohnern) kommt nun aber eine weitere dazu: Nämlich das Einkaufen bzw. die Inanspruchnahme jener Dienstleistungen, die bereits wieder angeboten werden dürfen.
Das Gesundheitsministerium hat auch den Fahrplan zum langsamen Hochfahren des Handels kundgemacht. Damit dürfen - mit Distanzvorschrift und Masken - ab 14. April Baumärkte, Pfandleihen, Edelmetallhandel und sonstige Geschäfte mit maximal 400 Quadratmetern wieder aufsperren. Eine künstliche Verkleinerung von Verkaufsflächen, etwa indem Regale abgesperrt werden, ist nicht zulässig. Die Öffnungszeit bleibt für alle mit 7.40 bis 19.00 Uhr beschränkt. Viele Geschäfte in Einkaufszentren bleiben zu. Sie dürfen, ebenso wie größere Läden, voraussichtlich erst Anfang Mai ausperren.

Kleine Händler sind nicht verpflichtet, Schutzmasken für Kunden zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiter im Kundenkontakt und Kunden müssen aber einen Mund-Nasen-Schutz tragen; ausgenommen nur Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Und sie müssen zumindest den Ein-Meter-Abstand einhalten.
Händler, die ab nächster Woche aufsperren dürfen, müssen sicherstellen, dass nur so viele Kunden im Laden sind, dass jedem von ihnen 20 Quadratmeter der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen. Ist das Geschäft kleiner als 20 Quadramteter, darf jeweils nur ein Kunde gleichzeitig hinein.
Auch Pfandleiher, Waschstraßen und Werkstätten dürfen öffnen
Zu den in der ersten Verordnung für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung bereits definierten 21 Ausnahmen - vom Lebensmittelladen bis zur Trafik - kommen noch zwei dazu: Vom Verkaufsverbot ausgenommen sind ab Dienstag nach Ostern auch "Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte" sowie "Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen". Außerdem werden die (von Anfang an ausgenommenen) Tankstellen um "angeschlossene Waschstraßen" und die KFZ- um die Fahrradwerkstätten erweitert.
Gesundheitskontrollen auf Nachbarländer ausgeweitet
Ebenso geht aus der Verordnung hervor, dass die wegen der Coronakrise aufgenommenen Gesundheitskontrollen auf die Grenzübergänge zu allen Nachbarländern ausgeweitet wird. Damit sind auch Tschechien und die Slowakei von der Maßnahme umfasst. Bei der Einreise muss demnach durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden, dass keine SARS-CoV-2-Infektion vorliegt. Alternativ ist für Österreicher und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich auch eine 14-tägige Heimquarantäne möglich. Auch die Durchreise ist (ohne Zwischenstopp) erlaubt. Weiterhin zulässig ist u.a. auch der Güterverkehr.
Die neuen Verordnungen des Gesundheitsministeriums mit den Gesetzestexten im Original finden Sie hier.
