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Kann man im Urlaub gekündigt werden? Eine Juristin klärt auf

Die reine Abwesenheit schützt einen Arbeitnehmer noch lange nicht vor Kündigung. Es gilt aber einige Feinheiten zu beachten.

Birgit Kronberger
In der Urlaubszeit können auch schlechte Nachrichten eintrudeln.
In der Urlaubszeit können auch schlechte Nachrichten eintrudeln.

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie während ihres wohlverdienten Urlaubs eine Kündigung erhalten können. Die Antwort darauf ist eindeutig: Ja, eine Kündigung im Urlaub ist grundsätzlich möglich. Das österreichische Arbeitsrecht kennt kein Verbot, dass Arbeitnehmer während eines Urlaubs gekündigt werden. Arbeitgeber dürfen also auch während der Abwesenheit eines Mitarbeiters das Dienstverhältnis kündigen, sofern alle anderen rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Allerdings stellt sich die Frage, wann eine solche Kündigung tatsächlich wirksam wird. Grundsätzlich gilt eine Kündigung erst dann als ausgesprochen, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeht. Das bedeutet: Erst wenn der Arbeitnehmer von der Kündigung Kenntnis erlangt oder sie tatsächlich in Empfang nimmt (oder nehmen könnte), beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Ist der Mitarbeiter im Urlaub ortsabwesend und kann daher die Kündigung nicht entgegennehmen, verschiebt sich der Zugang auf den Zeitpunkt seiner Rückkehr. Holt er etwa einen eingeschriebenen Brief erst nach dem Auslandsurlaub bei der Post ab, gilt die Kündigung an diesem Tag als zugestellt, und ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Kündigungsfrist zu laufen.

Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie bei der Zustellung von Kündigungen während eines Urlaubs mit einer verzögerten Wirksamkeit rechnen müssen. Wird eine Kündigung z. B. am ersten Urlaubstag des Mitarbeiters abgeschickt und dieser ist drei Wochen auf Urlaub und nicht zu Hause, kann die Kündigungsfrist erst ab seiner Rückkehr berechnet werden. Arbeitgeber sollten dies insbesondere bei beabsichtigten Kündigungsterminen und Fristen beachten, um rechtliche Fehler zu vermeiden.
Für Arbeitnehmer wiederum kann es bedeuten, dass die Kündigung sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr trifft. Dies ist psychisch oft belastend, da man aus dem Urlaub kommt und gleich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert wird. Dennoch ist der Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet, mit einer Kündigung bis nach dem Urlaub zu warten.

Auf einen Blick: Eine Kündigung während des Urlaubs ist rechtlich zulässig, doch sie wird erst mit tatsächlichem Zugang wirksam, wodurch auch erst dann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Arbeitnehmer sollten daher nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub unbedingt ihre Post kontrollieren, um keine Fristen zu versäumen. Arbeitgeber wiederum sind gut beraten, Kündigungen mit Bedacht und zeitlich so zu planen, dass es zu keinen unerwarteten Verzögerungen bei der Zustellung und Fristenberechnung kommt. So können Konflikte und Missverständnisse vermieden werden.