Mit 1. November werden die Corona-Schutzmaßnahmen in Österreich verschärft: Ab dann gilt - ähnlich wie bisher in Restaurants oder Fitnesscentern - die 3-G-Regel: An den Arbeitsplatz darf nur mehr kommen, wer geimpft, genesen oder getestet ist. "Es kann nicht sein, dass man sich am Ort der Arbeit unter Umständen dem Risiko einer Coronainfektion aussetzen muss", sagte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein. Er präsentierte am Mittwoch nach der Regierungssitzung gemeinsam mit Arbeitsminister Martin Kocher die neuen Vorgaben. Kocher sprach von einer "praxistauglichen Regelung", die Sicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bringe. Ein Anliegen sei ihm gewesen, dass Tests gratis bleiben. Die Verordnung wird voraussichtlich am Freitag erlassen - nachdem am Donnerstag die Novelle des Covid-Maßnahmengesetzes beschlossen wird. Der endgültige Text lag am Mittwoch noch nicht vor, die Minister nannten aber die wichtigsten Elemente der neuen 3-G-Regeln im Job.
Geltungsbereich
Wenn physischer Kontakt mit Kunden bzw. Kollegen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen Beschäftigte ab 1. November am Arbeitsplatz - egal ob Büro, Werkshalle, Amt, Frisiersalon oder Boutique - einen 3-G-Nachweis dabeihaben (bis 14. November gilt eine Übergangsfrist). Ausnahmen gelten für Jobs wie Lkw-Fahrer oder Nachtwächter mit sehr kurzen Kontakten - und für das Homeoffice. Zulässig sind Antigen- und PCR-Tests mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie bisher üblich - also 24 Stunden für Antigen- und 72 Stunden für PCR-Tests. Die Bundesländer können strengere Regeln vorschreiben.
Kontrollen
Verantwortlich für die Umsetzung von 3 G sind Betriebe und Beschäftigte gemeinsam. Für die Kontrolle sind die Gesundheitsbehörden zuständig. Die Arbeitnehmer müssen ihren 3-G-Nachweis jederzeit herzeigen können. Die Arbeitgeber müssen im Sinne ihrer "Sorgetragungspflicht" informieren und die Einhaltung "stichprobenartig" prüfen. Wie sie das tun bzw. dokumentieren, bleibt den Unternehmen selbst überlassen. Die Arbeitsinspektorate stünden für Beratung zur Verfügung, sagte Kocher. "Die Idee ist aber nicht, Eingangskontrollen zu machen."
Sanktionen
Verweigern nicht geimpfte Beschäftigte, sich testen zu lassen, können sie im besten Fall ins Homeoffice verbannt werden. Ist das nicht möglich, kann der Arbeitgeber sie - ohne Entgeltfortzahlung - zum Testen schicken. Bei beharrlicher Weigerung ist eine Kündigung, allenfalls auch eine fristlose Entlassung möglich. Wird bei einer behördlichen Kontrolle ein Arbeitnehmer ohne Grünen Pass ertappt, droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 500 Euro. Betriebe, die ihre Pflichten verletzen, können mit bis zu 3600 Euro bestraft werden. Kocher hofft aber, dass Strafen durch eine vernünftige Umsetzung der Regeln verhindert werden können.
Maskenpflicht
Erleichterungen bringt die 3-G-Regel unter anderem für Mitarbeiter im Handel, in Apotheken oder in der Post: Für sie fällt die Maskenpflicht (für die Kunden bleibt sie bestehen). Zusätzlich zu 3 G und den bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen wie Plexiglaswänden sei das nicht sinnvoll, betonte der Gesundheitsminister. Aufrecht bleibt die FFP2-Masken-Pflicht aber weiter für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Sie müssen wie bisher trotz Impfung, Genesung oder gültigen Tests permanent Mundschutz tragen.
Datenschutz
Die Unternehmen dürfen zwar den Grünen Pass kontrollieren, aber die Angabe nicht aufbewahren oder vervielfältigen. Impfstatus oder Genesungsnachweis gelten als sensible Gesundheitsdaten, die nicht für den Arbeitgeber bestimmt sind. Dem Vernehmen nach wurde im Vorfeld der 3-G-Pflicht heiß diskutiert, ob nicht zugleich den Unternehmen der Umgang mit diesen Daten "praxistauglich" erleichtert werden sollte, wie das der Handelsverband mehrfach gefordert hatte. Davon hat das Gesundheitsministerium aber offenbar Abstand genommen. Grundsätzlich brauchen Betriebe die ausdrückliche Einwilligung der jeweiligen Beschäftigten, um diese Daten speichern zu können.