Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Maßnahmen zur Hitzebewältigung
Für den Arbeitgeber gilt generell die Fürsorgepflicht. In den Arbeitsräumen soll die Temperatur bei geringer körperlicher Tätigkeit zwischen 19 und 24 Grad liegen, bei normaler körperlicher Belastung zwischen 18 und 24 Grad, so Kraft. Gibt es eine Klimaanlage, sollte dieser Wert nicht überschritten werden. Gibt es keine, müssen Maßnahmen wie Beschattung oder nächtliche Belüftung ausgeschöpft werden. Eine verpflichtende Neuinstallation von Klimaanlagen sieht das Gesetz nicht vor. Wie viele Arbeitsstätten keine Klimaanlage haben, darüber gibt es laut AK keine Daten. Abschaffen solle man, fordert Hruška-Frank, Bekleidungsvorschriften wie Anzugpflicht oder Kurze-Hosen-Verbot.
Siesta-Debatte und alternative Lösungen in Österreich
Von Vorschlägen, auch in Österreich bei großer Hitze eine Siesta einzuführen, hält Hruška-Frank wenig. "Wenn eine Pflegerin oder eine Verkäuferin, die zum Arbeiten nach Wien pendelt, drei Stunden in der Mittagshitze nicht weiß, was sie tun soll, und dafür erst viel später nach Hause kommt, hat sie nichts davon." Geteilte Dienste, das zeigten Erfahrungen aus Pflege, Handel, aber auch Tourismus, seien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eher eine Belastung. Auch die Kinderbetreuung sei nicht dafür ausgelegt. Überlegenswert sei der Vorschlag, wie teils schon heute am Bau bei großer Hitze bereits um vier Uhr morgens zu arbeiten zu beginnen. "Aber auch das ist oft wegen Kinderbetreuung nicht möglich", sagt Hruška-Frank. "Und in Branchen wie dem Tourismus ist es der Gast, der wohl kaum schon um fünf Uhr morgens frühstücken will."
Homeoffice in Österreich: Hitze im Büro?
Arbeiten von zu Hause ist in Österreich Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. "Weder habe ich bei großer Hitze im Büro das Recht, auf Homeoffice zu bestehen, noch kann ich das Homeoffice abbrechen, nur weil es bei mir zu Hause zu heiß ist", so die AK-Expertin.
Hitze, Unwetter und Arbeitsplatzsicherheit
Dass bei Hitze die Produktivität sinkt, ist unbestritten. Die steigende Zahl an Unwettern könne noch weit dramatischere Folgen haben, sagt Hruška-Frank. "Ich hatte in meiner persönlichen Beratung den Fall eines Kranführers in Wien, der angesichts eines aufziehenden Unwetters bei uns angerufen hat. Unser klarer Rat war: Runter vom Kran! Das traute er sich nicht, weil ihm der Arbeitgeber die Kündigung angedroht hatte. Der Kran stürzte um, am nächsten Tag war seine Witwe bei uns." Es brauche ein Leistungsverweigerungsrecht, das regle, wann der Arbeitnehmer sagen könne: Das ist nicht zumutbar. Anpassungen hält auch Jurist Rainer Kraft für wünschenswert. "Das Angestelltengesetz etwa ist aus dem Jahr 1921." Durch die Rechtsprechung wurde es zwar konkretisiert. Weil sich aber Betriebe und Mitarbeiter, gerade was Bedingungen am Arbeitsplatz betreffe, bei Streit oft einigen würden, gebe es erstaunlich wenig Rechtsprechung. "Vieles ist im rechtsunklaren Raum." Die Arbeiterkammer will auf Sozialpartnerebene Lösungen diskutieren. "Wenn Betriebe stillstehen, wird ja unser aller Vermögen vernichtet. Da müssen wir darüber reden, wer das zahlen soll", sagt Hruška-Frank.