Was das Sammeln von Pilzen ("Schwammerln") bzw. Beeren angeht, gilt zunächst der Grundsatz, dass diese generell im Eigentum der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers stehen. Das Sammeln (für den Eigenbedarf) ist jedoch erlaubt, wenn die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer es nicht ausdrücklich untersagt, beschränkt oder dafür ein Entgelt verlangt. Ein Verbot des Sammelns für die Allgemeinheit ist zum Beispiel an entsprechender Beschilderung erkennbar. Wird es aber stillschweigend geduldet, ist von der Zustimmung zum Sammeln (jedoch nicht in Mengen, die über die Deckung des Eigenbedarfs hinausgehen) auszugehen. Wer gegen ein Sammelverbot verstößt, kann geklagt werden.
Maximal zwei Kilo pro Tag
Zudem verbietet das Forstgesetz folgende Handlungen: Unbefugte Mitnahme von Pilzen in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag. Durchführen von oder Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen. Unbefugtes Sammeln von Früchten oder Samen bestimmter, im Anhang zum Forstgesetz enthaltener Holzgewächse zu Erwerbszwecken.
Wer den Wald verbotswidrig nutzt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.
Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro (zum Beispiel für das unbefugte Sammeln von Pilzen in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (für die Durchführung von oder Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen). Auch in Landesgesetzen finden sich zum Teil Bestimmungen bezüglich des Sammelns von Pilzen oder anderen Waldfrüchten.