Ärztekammer für Salzburg

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Die Ärztekammer für Salzburg ist die Standesvertretung aller im Bundesland Salzburg tätigen Ärzte.

Allgemeines

Die Ärztekammer für Salzburg ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und durch das Ärztegesetz von 1998 dazu ermächtigt, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen.

Zu den Aufgaben der Ärztekammer gehört es, den Behörden Vorschläge in Bereichen des Gesundheitswesens zu unterbreiten und deren Entscheidungsfindung mit Gutachten und Berichten zu unterstützen. Innerhalb der Ärzteschaft vermittelt die Kammer in Streitfällen zwischen Kammerangehörigen. Sie regelt aber auch die Verträge der Ärzte mit den Krankenkassen sowie die Kollektivverträge. In ihrer Verantwortung gegenüber den medizinischen Ausbildungsstätten nimmt die Ärztekammer auch die Aufgabe der Qualitätssicherung wahr, indem sie diese Ausbildungsstätten regelmäßig besucht.

Organisation

Präsidium

Die Ärztekammer für Salzburg wird von einem Präsidium geleitet, an dessen Spitze der Präsident die Kammer nach außen vertritt. Ihm stehen zwei Vizepräsidenten und der Finanzreferent zur Seite.

Diese Funktionen werden (2025) von folgende Personen bekleidet:

  • Präsident: Dr. Matthias Vavrovsky
  • 1. Vizepräsident: MR Dr. Christoph Fürthauer, Obmann der Kurie der niedergelassenen Ärzte
  • 2. Vizepräsident: Priv.-Doz. Dr. Jörg Hutter, Obmann der Kurie der angestellten Ärzte
  • Finanzreferent: Dr. Eberhard Brunner
Kammervorstand

Der Vorstand der Ärztekammer für Salzburg ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Erfüllung der vom Gesetz übertragenen Aufgaben und die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung verantwortlich. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten,
  • den Kurienobmännern und deren Stellvertretern,
  • dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds und
  • sechs von der Kurienversammlung gewählten Kammerräten.
Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das höchste Gremium der Ärztekammer für Salzburg. Sie besteht aus 34 gewählten Kammerräten und tritt zwei Mal pro Jahr − wenn notwendig, auch öfter − zusammen. Sowohl der Vorstand als auch das Präsidium und alle anderen Organe sind an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.

Kurienversammlung

Von den Mitgliedern der beiden Kurien der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte werden je drei Kammerräte gewählt, welche für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung die Kurienversammlung bilden. Die beiden Kurienobmänner sind gleichzeitig auch Vizepräsidenten der Ärztekammer.

Geschichte

Organisationsgeschichte

Die Kammerorganisation der Ärzte wurden in Österreich durch ein Reichsgesetz von 1891//92 grundgelegt.[1] Die Regelung wesentlicher Einzelheiten, etwa Sprengel und Sitz der Kammern, wurden der Verordnungsgebung überlassen. Für das Herzogtum Salzburg ergaben sich nähere Regelungen aus zwei Kundmachungen der k. k. Landesregierung.[2]

Die ersten Wahlen in die Ärztekammer fanden am 22. Juni 1893 statt[3], 82 der 91 Ärzte des Landes machten von ihrem Wahlrecht Gebrauch, das Wahlergebnis wurde am 27. Juni festgestellt,[4] die Konstituierung der Kammer erfolgte am 13. Juli 1893.[5] Alle drei Jahre wurde nach dem Gesetz neu gewählt.

Im Mai 1934 wurde die Salzburger Ärztekammer von der Landesregierung wegen "gesetz- und vorschriftswidrigen Gebarens" aufgelöst, ihre Agenden dem Landessanitätsdirektor übertragen.[6]

Nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich wurden mit 1. Mai 1938 die Bestimmungen der deutschen Reichsärzteordnung auch in Österreich in Geltung gesetzt. Die Reichsärzteordnung sah eine Reichsärztekammer sowie, als deren Untergliederungen, Ärztekammern und ärztliche Bezirksvereinigungen vor. Leiter und Mitglieder wurden nicht gewählt, sondern ernannt.[7] In diesem Sinne bestand auch eine Ärztekammer Salzburg.[8]

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der Wiederherstellung der Republik Österreich blieben die erwähnten deutschen Bestimmungen aufgrund des Rechtsüberleitungsgesetzes weiter in Geltung, doch bildeten sich in allen Bundesländern in Anlehnung an die Vorschriften des österreichischen Ärztekammergesetzes von 1891/92 vorläufige Ärztekammern. Diese wurden dann im Wesentlichen durch das Ärztegesetz von 1949[9] legalisiert und in die neugeschaffene Österreichische Ärztekammer eingebunden. Eine Funktionsperiode dauerte fortan vier Jahre.

Eine Neustrukturierung der Ärztekammern erfolgte durch das Ärztegesetz 1998:[10] Es wurden Kurienversammlungen je für die angestellten Ärzte, die niedergelassenen Ärzte und die Zahnärzte geschaffen, die Befugnisse des Kammervorstandes wurden auf kurienübergreifende Agenden eingeschränkt.

Mit 1. Jänner 2006 wurden die Zahnärzte aus den Ärztekammern ausgeschieden – diese wurden in Landeszahnärztekammern (Beispiel: Landeszahnärztekammer für Salzburg) und der Österreichischen Zahnärztekammer zusammengefasst[11] – und wurde die Funktionsdauer auf fünf Jahre erhöht.[12]

Präsidenten

Adresse

Faberstraße 10
5020 Salzburg
Telefon: (06 62) 87 13 27-0

Quellen

Einzelnachweise

  1. Gesetz vom 22. Dezember 1891, RGBl. Nr. 6/1892.
  2. Kundmachung der k. k. Landesregierung in Salzburg, betreffend die Errichtung einer Ärztekammer im Herzogthume Salzburg, LGBl. Nr. 8/1863, und Kundmachung der k. k. Landesregierung in Salzburg, betreffend die Salzburger Ärztekammer, LGBl. Nr. 9/1863
  3. Salzburger Chronik, 10. Juni 1893, S. 3
  4. Salzburger Volksblatt, 29. Juni 1893, S. 2
  5. Salzburger Volksblatt, 15. Juli 1893, S. 2
  6. Salzburger Volksblatt, 24. Mai 1934 S. 1: Die Ärztekammer aufgelöst
  7. Wikipedia-Artikel "Reichsärztekammer" und Reichsärzteordnung, deutsches Reichsgesetzblatt Teil I S. 1433
  8. ANNO-Suche, Suchbegriff "Ärztekammer“ (Erscheinungsort Salzburg, 1938-1944)
  9. Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz), BGBl. Nr. 92/1949
  10. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998
  11. Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, und geltende Fassung, insbesondere 3. Hauptstück: Landeszahnärztekammern (§§ 34 ff.)
  12. 7. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 156/2005