Beim Kindertransport mit dem Fahrrad steht den Eltern eine große Auswahl an Transportlösungen zur Verfügung: Diese reichen von Kinderfahrradanhängern über Kindersitze bis hin zu Lastenrädern - das sind geeignete Alternativen oder Ergänzungen zu Kinderwagen, Auto und Öffis. Es gibt ein paar allgemeine rechtliche Bedingungen, die beim Thema Kindertransport am Fahrrad zu beachten sind: Bei allen angeführten Transportvarianten muss jedes Kind einen eigenen Sitzplatz haben, mit einem Gurtsystem angegurtet sein und durch die Konstruktion davor geschützt sein, mit Händen oder Beinen in die Räder des Fahrrads oder des Anhängers zu gelangen oder den Boden zu berühren (§65 StVO und §§3, 5, 6, 7 Fahrradverordnung).
Unbedingt Helm tragen
Die Person, die das Fahrrad lenkt, muss mindestens 16 Jahre alt sein, um ein Kind auf dem Fahrrad mitführen zu dürfen. Kinder unter 12 Jahren müssen sowohl beim Radfahren als auch beim Transport auf Fahrrädern und in Anhängern einen Radhelm tragen. Die Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass das Kind den Helm richtig trägt (§68 Abs. 6 StVO). Eine Ausnahme laut StVO gibt es jedoch: "Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Kindes nicht möglich ist." Weiters existieren rechtliche Bestimmungen zu Anhängern (§3, §5, §7 Fahrradverordnung). Laut Fahrradverordnung sind alle Räder zum Ziehen von Anhängern zugelassen - sofern sie über einen Ständer verfügen und deren Antrieb leicht genug übersetzt ist. Die Radwegbenützungspflicht bringt einige (wenige) Ausnahmen mit sich. Anhänger müssen entsprechend ausgerüstet sein (u. a. Radblockierung/Feststellbremse, maximal erlaubtes Ladegewicht von 60 kg, Wimpel in Leuchtfarbe). Anhänger bis 60 cm Breite benötigen zudem Licht und Reflektoren.
Tipp aus der SNuppi-Redaktion: